Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

6 1840. 
gleichförmiger Vorschriften hierüber blcibt der Verständigung unter denjenigen 
der contrahirenden Staaten, die sich zu demselben Landesmünzsußse bekennen, 
vorbehalten. 
Art. 5. Sämmtliche conkrahirende Regierungen verpflichten sich, bei den 
Ansmünzungen von grober Silbermünze, folglich von den Hauptmünzen so- 
wohl, als deren Theilstücken — Courantmünzen — ihren Landesmünzfuß 
(Art. 3) genau innchalten und die möglichste Sorgfalt darauf verwenden zu 
lassen, daß auch dir einzelnen Seicke durchaus vollhaluig und vollwichtig aus- 
gemünzt werden. Sie vereinigen sich insbesondere gegenseitig zu dem Grund= 
satzc, daß unter dem Vorwande eines sogenannten Remediums an dem Ge- 
halte oder dem Gewichte der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung 
von dem den Letßteren zukommenden Gehalte oder Gewichte nur insowest nach- 
gesehen werden dürfe, als solche durch die Unerreichbarkeit einer absoluten Ge- 
nauigkeit bedingt wird. 
Art. 6. Vei der Bestimmung des Feingehalts der Silbermünzen soll 
übcerall die Probe auf nassem Wege entscheidend sein. 
Art. 7. Zur Vermittelung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs 
umer den contrahirenden Staaten soll eine, den beiden im Art. 2 gedachten 
Münzfügzen entsprechende, gemeinschaftliche Hauptsilbermünze — Vereins- 
münze — zu einem Siebemtheile der Mark feinen Silbers ausgeprägt wer- 
den, welche sonach den Werth von 2 Thalern oder 31 Gulden erhalten wird 
und zu diesem Werthe im ganzen Umfange der contrahirenden Staaten, bei 
allen Staals-, Gemeinde-, Stistungs= und andern öffemlichen Cassen, sowie 
im Privatverkehre, namentlich auch bei Wechselzahlungen, unbeschränkte Gül- 
tigkeit, gleich den eigenen Landesmünzen, haben soll. 
Art. 8. Das Mischungsverhältniß der Vereinsmünze wird auf neun 
Jehntheile Silber und einen Zchneheil Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 
O#nb Stück eine Mark, oder 63 Stücke zehn Mark wiegen. Die Abweichung 
im Mehr oder Weniger darf, unter Festhaltung des im Art. 5 anerkannten 
Grundsatzes, bei dem einzelnen Stücke im Feingehalte sowohl, als im Ge- 
wicht, nicht mehr als drei Tausendtheile betragen. 
Die Vereinsmünze erhält einen Durchmesser von 41 Millimetern; sie wird 
im NRinge und mit einem glalten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung ver- 
sehenen Rande geprägt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.