Vorlegung
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des der Einleitung entzegenstehenden
Hindernisses sechs Monate verstrichen
sind und nicht vorher die Einleitung
beantragt worden ist. Auf diese Frist
finden die Vorschriften der §§ 203,
206, 207 entsprechende Anwendung.
808. .
Ist ein Zins-, Renten oder Gewinn-
anteilschein abhanden gekommen oder
vernichtet und hat der bisherige In-
haber den Verlust dem Aussteller
vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist
angezeigt, so kann der bisherige In-
haber nach dem Ablaufe der Frist
die Leistung von dem Aussteller ver-
langen. Der Anspruch ist ausge-
schlossen, wenn der abhanden ge-
kommene Schein dem Aussteller zur
Einlösung vorgelegt oder der Anspruch
aus dem Scheine gerichtlich geltend
gemacht worden ist, es sei denn, daß
die V. oder die gerichtliche Geltend-
machung nach dem Ablaufe der Frist
erfolgt ist. Der Anspruch verjährt
in vier Jahren.
In dem Zins-, Renten= oder Ge-
winnanteilscheine kann der im Abf. 1
bestimmte Anspruch auzsgeschlossen
werden.
Neue Zins= oder Rentenscheine für
eine Schuldverschreibung auf den In-
haber dürfen an den Inhaber der
zum Empfange der Scheine er-
mächtigten Urkunde (Erneuerungs-
schein) nicht ausgegeben werden, wenn
der Inhaber der Schuldverschreibung
der Ausgabe widersprochen hat. Die
Scheine sind in diesem Falle dem
Inhaber der Schuldverschreibung aus-
zuhändigen, wenn er die Schuldver-
schreibung vorlegt.
Testament.
Das über Errichtung eines Testa-
mentes aufgenommene Protokoll soll
dem Erblasser auf Verlangen auch
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1831
1841
1812,
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Vorlegung
zur Durchsicht vorgelegt werden. 2232,
2249, 2250.
In dem zur Eröffnung eines Testa-
mentes bestimmten Termin ist das
Testament zu öffnen, den Beteiligten
zu verkünden und ihnen auf Ver-
langen vorzulegen. Die Verkündi-
gung darf im Falle der V. unter-
bleiben.
Verwandtschaft 1690 s. Vormund-
schaft 1831.
Vollmacht.
Der besonderen Mitteilung einer Be-
vollmächtigung durch den Vollmacht-
geber steht es gleich, wenn dieser dem
Vertreter eine Vollmachtsurkunde aus-
gehändigt hat und der Vertreter sie
dem Dritten vorlegt.
Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts,
wenn der Bevollmächtigte die Voll-
machtsurkunde nicht vorlegt s. Voll-
macht — Vollmacht.
Vormundschaft.
Ein von dem Vormund mit der Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts
vorgenommenes einseitiges Rechts-
geschäft ist unwirksam, wenn der
Vormund die Genehmigung nicht in
schriftlicher Form vorlegt. 1832.
Verpflichtung des Vormundes, im
Falle der Rechnungslegung über die
Vermögensverwaltung, die Bücher
und Belege vorzulegen s. Vormund-
schaft — Vormunyschaft.
1891, 1892 Verpflichtung des Vor-
mundes, dem Gegenvormund seine
Rechnung über die Vermögensver-
waltung vorzulegen s. Vormundschaft
— Vormundschaft.
Verpflichtung des Vormundes, dem
Gegenvormund die Übersicht über den
Bestand des seiner Verwaltung unter-
liegenden Vermögens unter Nach-
weisung des Vermögensbestandes vor-