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In den beiben letzten Fällen bleibe übrigens das §. 16. der Oberappellatlonsgerichts-
ordnung bestimmte, 66. 5. und 6. des gegemwärtigen Gesetzes berühree Reche des Oberap-
pellaten unter der Voraussetzung, daß nur zwel aber gleichsörmige Erkennmisse vorliegen,
vorbehalreu.
9.
Die bisber mißbräuchlich vorgekommenen Eventualappellaconen gegen Erkennenisse oder
Versügungen, welche noch gar nicht existent geworden sind, fuͤr den Fall, daß sie gegen den
Wunsch einer Partei aussallen sollten, wodurch der Juskanzenzug beeinträchtigt wird, werden
bierdurch ausdrücklich verboten. Die Uncergerichte haben sich durch derglelchen regelwidrige
Berusungen in ihrer Rechtspfege nicht hindern zu lassen, noch darauf 3u berichten, sondern
ordnungsmäwig erst selbst zu erkennen oder zu versügen, und nur dann, wenn bierauf Be-
rusung eingelegt wird, Bericht zu erstatken.
In Fällen dringender Eile hat der Unterricheer glelch bel Errbeilung selner Resolutlon
einen Termin zum Abgange selnes Berichts auf die eventuell eingelegee Appellatlon anzusetzen.
10.
In Criminalsachen findet elne Versendung der Aeten nach auswäriigem Erkenntnisse
nicht Statt. ODle Landcsregierung hat regelmähig das erste Erkennmmiß zu sprechen und es
sind daher die spruchreisen Acten von den Uncersuchungsbehörden mittelst kurgen Berichts
elnzusenden.
Das abgefaßte Erkenneniß nebst den Acten läße die Regierung dem Untersuchungege-
richte zur Publication zugeben.
11.
Gegen das Erbenntnis der Landesregierung findet lediglich das Rechesmiktel der Ober-
berusung Statt, in soweit dieses niche durch die Bestimmungen des §. 36. der Oberappello=
tionsgerichesordnung ausgeschlossen it. Gegen den Ausspruch des Oberappellationsgerichis
ist ein weiteres Rechesmictel nicht zuläßig; es bewender vielmebr bei demselben unbedingt.
12.
Die Regel, nach welcher das erste Erkennenlß in Untersuchungssachen von der Landes-
regierung abzufassen ist, soll folgende Ausnahmen lelben: