Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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Für die diesfallsige Prüfung ist, so lange dieselbe von einem besondern 
Eraminator besorgt wird, von jedem dazu sich Anmeldenden 1 fl. zu entrichten. 
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befähigung und Prüfung beim Eintritt in den Gesellenstand 
des Maurer= und Zimmerhandwerké. 
Die Maurer= und Zimmerlehrlinge, welche in den Gesellenständ eintreten 
vollen, haben eine Prüfung über folgende Gegenstände zu bestehen: 
I. Beim Maurer-Handwerke: 
) Worin die verschiedenen Verbindungsarten der Mauern von Feld= und 
Mauersteinen bei Schornsteinröhren und bel starken Feuerungen be- 
stehen; hierüber sind Grund= und Aufrisse zu ferkigen. 
b) Wie Ziegeldaͤcher, Dachfenster, Rinnen und Hohlkehlen gut und was- 
serdicht eingedeckt werden. 
c) Wie gerohrte Decken und Gesimse gearbeitet werden müssen; hierbei 
sind als practische Aufgaben Zeichnungen von Gesimsen nach angege- 
benen Elagen-Höhen zu fertigen. 
4) Wie die OQualität der zu den Mauerarbeiten gehörigen Materialien 
erkannt und beurtheilt wird, und wje die Zubereitung des Kalkes und 
Mörtels zum Vergiehen oder Verstreichen zweckmässig geschieht. 
e.) Welches die hauptsächlichsten policeilichen Vorschrifken wegen. feuer- 
sicheren Baues sind. 
I. Beim Zimmer-Handwerker 
a) Was zur guten Beschaffenheit des Holzes gehört, woran solche zu 
erkennen, und zu welcher Zeit das Holz am schicklichsten zu fällen ist. 
We die elnfachsten Holzverblndungsarten der einzelnen Verbandstücke, 
namentlich das Verkämmen, Blakten, Versetzen, Verzapfen, Verzah- 
nen, Verdübeln 2c. herzustellen sind; hierüber sind Jeichnungen und 
Modelle zu fertigen. 
Wie der Werksaßtz von kleinen Gebäuden, 3. B. Ställen, Schoppen 
oder Scheuern, ingleichen das Lebrgesparre dazu mit liegendem oder 
stehendem Dachstuhle zu zeichnen, und wie eine darmus genommene 
vorgelegte Wand in ihrer Verhindung darzustellen st.
	        
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