Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

6 1840. 
gen Landesmünzfusses eingelsst, oder in Umlauf gelassen werden sollen, bleibt 
siadoch einer jeden betheiligten Regierung vorbehalten. 
Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die Eingangs gedachten 
Münzen, einschließlich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn diesel- 
ben in Folge längerer Eirculation und Abnutzung eine erhebsiche Verminde- 
rung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerths erlitten haben, allmäh- 
lig zum Einschmelzen einzuziehen, und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, 
wenn das Gepräge undeutlich geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe, 
zu welchem sie, nach der von ihm getroffenen Bestimmung, gegenwärtig im 
Umlaufe sind, oder künftig in Umlauf gesehzt werden, bei allen seinen Cassen 
anzunchmen. 
Art. 12. Ee bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und 
zur Ausgleichung, kleinere Münze nach einem leichtern Münzfuße, als dem 
Landesfuße (Art. 2 und 3), iweinem dem getztern entsprechenden Nennwerthe, 
als Scheidemünze prägen zu lassen. Sämmtliche contrahirende Staaten 
verpflichten sich aber, nicht mehr Scheidemünze in Umlauf zu seben, als zu 
obigem Zweck für das Vedürfniß des eignen Landes erforderlich ist. Sie wer- 
den auch nach Thunlichkeit darauf hinwirken, daß die gegenwärtig im Umlaufe 
besindliche Scheldemünze auf jenes Maah zurückgeführt und sodann Riemand 
genöthigt werde, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Münze 
(Art. 5) erreicht, in Scheidemünze anzunehmen. 
Art. 13. Jeder contrahirende Staat macht sich ferner verbindlich: 
n5 seine eigne Silberscheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten Werth 
herunter zu setzen, auch eine Augercurssetzung derselben nur dann eintre- 
ten zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen 
festgesetzt, und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich 
bekannt gemacht worden ist, 
b) dieselbe, wenn in Folge längerer Ciralakion und Abnutzung das Gepräge 
umdeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie nach der 
von ihm gelroffenen Bestimmung im Umlaufe ist, oder künftig wird in 
Umlauf gesetzt werden, allmählig zum Einschmelzen einzuziehen, auch nach 
dem nehmlichen Werthe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.