6 1840.
gen Landesmünzfusses eingelsst, oder in Umlauf gelassen werden sollen, bleibt
siadoch einer jeden betheiligten Regierung vorbehalten.
Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die Eingangs gedachten
Münzen, einschließlich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn diesel-
ben in Folge längerer Eirculation und Abnutzung eine erhebsiche Verminde-
rung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerths erlitten haben, allmäh-
lig zum Einschmelzen einzuziehen, und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann,
wenn das Gepräge undeutlich geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe,
zu welchem sie, nach der von ihm getroffenen Bestimmung, gegenwärtig im
Umlaufe sind, oder künftig in Umlauf gesehzt werden, bei allen seinen Cassen
anzunchmen.
Art. 12. Ee bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und
zur Ausgleichung, kleinere Münze nach einem leichtern Münzfuße, als dem
Landesfuße (Art. 2 und 3), iweinem dem getztern entsprechenden Nennwerthe,
als Scheidemünze prägen zu lassen. Sämmtliche contrahirende Staaten
verpflichten sich aber, nicht mehr Scheidemünze in Umlauf zu seben, als zu
obigem Zweck für das Vedürfniß des eignen Landes erforderlich ist. Sie wer-
den auch nach Thunlichkeit darauf hinwirken, daß die gegenwärtig im Umlaufe
besindliche Scheldemünze auf jenes Maah zurückgeführt und sodann Riemand
genöthigt werde, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Münze
(Art. 5) erreicht, in Scheidemünze anzunehmen.
Art. 13. Jeder contrahirende Staat macht sich ferner verbindlich:
n5 seine eigne Silberscheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten Werth
herunter zu setzen, auch eine Augercurssetzung derselben nur dann eintre-
ten zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen
festgesetzt, und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich
bekannt gemacht worden ist,
b) dieselbe, wenn in Folge längerer Ciralakion und Abnutzung das Gepräge
umdeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie nach der
von ihm gelroffenen Bestimmung im Umlaufe ist, oder künftig wird in
Umlauf gesetzt werden, allmählig zum Einschmelzen einzuziehen, auch nach
dem nehmlichen Werthe