Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. t36 
Wie beim Abreißen in verschiedenen Fällen verfahren werden müsse, 
welcher Vorrichtung man sich dazu bediene. 
Mie. verbundene Gerüste eingerichtet und benutzt werden; desgleichen 
worin die Porrichtungen zum Heraufschäffen de: ZBaustücke und die 
Hebewerkzeuge bestehen und wie sie angewandt werden müssen. 
0 Worin die policeilichen Verordnungen rücksichtlich feuersicherer Bauart 
ꝛc. bestehen. 
m) Fragen über Fälle, in welchen die Zimmerarbeiken mit den Maurrr- 
arbeiten collidiren. 
n) Nach angegebener Idee und gegebenem Umriß ist ein regulaires Ge- 
bäude nach den Regeln der Festigkeit, Bequemlichkeit und Symmetrie 
im Grund= Auf= und Durchschniktriß zu zeichnen und auszuarbeiten, 
wobei Gesimse und Treppen im Profil nach einem größeren Masstab 
genau ausgeführt werden müssen. 
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Ferner ist ein Lehrgesparre von einem irregulairen Gebäude auf den 
Werksatz mit Abschifftungen des Walmes genau zu zeichnen, oder nach 
vorgelegter Zeichnung das Lehrgesparre des Walmes im Modell, den 
Fuß zu elnem ZJoll reducirt, zu fertigen. 
p) Ein Hänge= und Sprengwerk ist nach angegebenem Maaß genau und 
anschaulich zu zeichnen oder ein Modell zu fertigen. 
0 Endlich sind Träger, Sohlbäume ir. mit und ohne Verzahnung zu 
zeichnen und zu modelliren. 
Diese Prüfungen werden von dem hiesigen Fürstlichen Bauamte im Bei- 
sein der Obermeister des betreffenden Handwerks vorgenommen werden, und 
über die Ergebnisse sind von dem Fürstlichen Bauamte Jeugnisse auszustellen 
und von den Obermeistern mit zu unterschreiben, welche die Letzteren am Jah- 
resschluß ebenmässig bei den Füärstlichen Aemtern zur Weiterbeförderung an die 
Fürstliche Regierung einzureichen haben. 
Blos die Gesellen, welche die Prüfung gut bestehen und nach dem Ur- 
theil des Fürstlichen Bauamtes und der Obermeister zum Meisterwerden tüch- 
uig sind, dürfen zu Meistern gesprochen werden, während diejenigen, diein 
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