Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

* 1840. 
der Prüfung eine genügende Befähigung zum Meisterwerden nicht nachgewie 
sen haben, noch länger im Gesellenstand verbleiben müssen, sich aber spälr 
zur Prüfung wieder melden können. 
Für diese Prüfung sind von Jedem, welcher sich derselben unterwirf, 
bei der Anmeldung dazu 4 Fl. zu entrichten. 
8. 5. 
Ausführung der gegebenen Vorschriften. 
Diese Bestimmungen treten von der Zeit der Publication des gegenwir- 
tigen Regulativs an in Kraft, doch sollen in den ersten Jahren nach der Pu- 
blikation desselben bei den Prüfungen noch billige Rücksichten genommen und 
die Anforderungen an die Eraminanden erst nach und nach bis zu dem eigent= 
lichen vorschriftsmäßigen Grade der Kenntnisse und Fertigkeiten gesteiger 
werden. 
Allenfallsige Gesuche um Erlaß der Eraminations-Gebühren sind bei der 
unterzeichneten Fürstlichen Regierung, welche darüber cognosciren wird, an- 
zubringen. 
frkundlich unter Beidruckung des Fürstlichen Regierungs-Insiegels und 
gewöhnlicher Unterschrift. "6“ 
Nudolstadt, den 16. Juni 1840. 
(I. 8.) Fürstl. Schwarzburg. Negierung. 
Hönniger. 
N. A. Bianchi.
	        
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