Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Ueunteo Stüch vom Jahr 1870.
XXXlI. Bekanntmachung
des Fürstl. Geheimen-Naths-Collegium
vegen einer mit der freien Hansestadt Bremen getroffenen Ueberein-
kunft hinsichtlich gegenseitiger Verkehrs-Erleichterungen,
vom 29. Juli 1840.
Zwischen der Königlich Preußischen Regierung, für sich und in Vertre-
lung der übrigen zu dem Zoll-und Handels-Vereine gehörigen Regierungen,
eind dem Senate der freien Hanfestadt Vremen ist in Beziehung auf die dem
Königlich Niederländischen Gouvernement in dem Handelsbertrage bom 21 sen
Innnar v. J. Seitens des Zolloereins zugestandenen Vergünstigungen hin-
sichtlich der Einfuhr von Lumpenzucker zum Versteden und von Naffinade, in-
Neichen des Bezugs von Wein, eine ähnliche Uebereinkunft, wie mit dem Se-
date der freien und Hansestadt Hamburg (Gesetz-Sammlung 1840. St. 3.,
No. Xll.) millelst eines unter dem 4ten d. M. Statt gehabten Notenwechsels
getroffen werden. Der wesemliche Inhalt dieser vom 1. August d. J. ab und
sür die Dauer der gedachten Vereinbarungen mit dem Königreiche der Nieder-
lande und der freien und Hanfestad! Hamburg in Kraft tretenden Ueberein-
kunft wird in Folgendem zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) Der Senat der freicn Hanfestadt Bremen hat sich verbindlich gemacht:
n) für Güter, aus den zum Jollvereine gehsrigen Häfen der Oberweser
verladen, die Bremischen Krahn= und Wupper-Gebühren dergestalt
festzusetzen, daß in keinem Falle mehr als 1 Groten pro Centner hrullo
für die durch die Wupper beim Aus-oder Einladen, mit oder ohne
Benutzung von Krahn oder Wuppen, reglementsmägig zu verrichten-
ben Arbelten zu zahlen ist;
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