140 1840.
sten = Aufwande des zeither üblschen. Prozehganges steht, Uns bewogen gefun-
den, mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände das nachstehende,
auf den Grund des desfallsigen unterherrschaftlichen Mandaks vom 0. Novbr.
1815 bearbeitete, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in geringfühigen bür-
gerlichen Rechtsstreitigkeiten zu erlassen.
8. 1.
Für geringfügig soll eine Rechtssache angesehen werden, deren Gegen-
stund den Werth von 30 Mhlr. Preuß. Courant — 52 fl. 30 Kr. oder einer
fährlichen Nutzung von 1 Rehlr. 15 Sgr. Preuß. Cour. = 2 fl. 377 Tr.
nicht erreicht. Nebenforderungen an Zinsen, Nutzungen, Schaden und Kosten-
Ersatz kommen dabei nicht mit in Anschlag.
§. 2.
In diesen Nechtssachen soll ohne alle progessualischen Weiterungen ver-
fahren werden. 42 4
Von Communen wird darin die Ernennung von Syndiken und die Bei-
bringung eines Syndikats nicht mehr erfordert; sondern es genügt, wenn die
Commun durch zwei Muͤlieder vor Gericht erscheint, doch muͤssen diese, wenn sit
nicht selbst Vorsteher sind, sowie die Sachwalter der Commun, von den Vor-
stehern derselben schriftlich bevollmaͤchtigt sein.
8. 4.
Die Klage soll bei Gericht ohne besondere Förmlichkeiken nur so, daß daraus
das Klaggesuch und ðte basselbt kegründenden Thatsachen klar und schlüssig #
entnehmen sind, nach der Wahl des e entweder schrifuich oder mündlich am
gebracht werden.
5 0.
Mit der Klage ist jedesmal die genaue Vezeichung der Beweismittel zu ver-
binden. Urkunden müssen deshalb entweder im Original oder in Abschrift beigefũgl
werden, und, wenn sie in den gerichtlichen Alten, oder überhaupt nicht in des
Hiuben des Alägers besindlich, so ist darauf wenigstens Bezug zu nehmen, de
3 find * nanhaftt zu machen, und soll der Eibesantrag äls Beweismüt