1840. 143
§. 12.
Diese Erkenntnisse sollen in der Regel von den inländischen Gerichten
selbst ertheilt und die Versendung der Acten ex officio von den Untergerichten
hur nach vorher von Fürstlicher Regierung erlangter Dispensation verfügt
iboch auch ohne diese auf Partelantrag und nach erlegtem Urthelsvorschuß aus-
wärtiger Rechtsspruch eingeholt werden; dieser Antrag muss aber, wenn dar-
auf Nücksicht genommen werden foll, längstens im ersten Termine gestellt wer-
den, und die Versendungskosten (cl. das Regierungs-Reseript vom 20. Juli
4784. in Prozeß-Ordnung Nachträge XXXIV. pog. 62.) fallen jederzeit dem
auf auswärtiges Erkenmmiß antragenden Theile allein zur Last. Die auswär-
tigen Spruchcollegien sind auch jedesmal auf dieses Gesetz ausdrücklich auf-
merksam zu machen.
§. 13.
Findet sich jemand durch den Bescheid des Unterrichters beschwert, so soll
demselben unbenommen sein, innerhalb der 10 ägigen Nothfrist dagegen mit
einer Berufung an die Fürstl. Regierung, worin mit Weglassung aller For-
malstäten blos die Veschwerdepunkte deutlich hervorzuheben sind, bei dem Un-
lerrichter einzukommen. Die Fürstl. Regierung entscheidet hierauf entweder
sofort, oder nachdem sie den Appellaten hierüber zuvörderst mit einer Gegen-
schrist gehört hat, mittelst Reseripes, und ist gegen diese Entscheidung ein wei-
teres ordemtliches Rechtsmittel nicht zulässig; auch soll mit einer confirmatori-
schen Entscheidung die Verurtheilung des Appellanten in die Kosten des ver-
Wgerten Prozesses jedesmal verbunden sein.
Ilt der Prozeß hingegen bei einem Obergerichte in erster Instanz anhän-
hig, so kann wider das erste Erkenntniß innerhalb der 10 tägigen Nothfrist
Leuterung eingewandt werden, in welcher jedoch ebenfalls alle Formalitäten
zu unterlassen und blos die Beschwerdepunkte deuilich hervorzuheben sind. Diese
Leuterung soll sofort dem Gegentheile zu seiner Beantwortung zugefertigt und
ihm hiezu eine praͤclusive Frist von 8 Tagen gesetzt werden. Sobald die Be·
antwortung erfolgt, oder die Frist abgelaufen ist, sollen die Acten ohne Wei-
teres zum auswärtigen Rechtsspruche versandt, und wider das hierauf erfol.
gende Erkenntnit soll ein ordentliches Rechtmittel nicht zugelassen werden.