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) seine Silberscheidemünze aller Art in näher zu bezeichnenden Casen auf
PVerlangen, gegen grobe in seinen Landen cursfähige Münze, umzuwech-
seln. Die zum Ummechseln bestimmte Summe darf jedoch nicht unter
Einhundert Thalern, beziehungsweise Einhundert Gulden, betragen.
Art. 14. Durch gegenwärtigen Vertrag soll an den Vestimmungen der
Münz-Convention d. d. München den 25. August 1837 und der besonderen
Uebereinkunft über die Scheidemünze von demselben Dakum nichts geändert
werden.
Art. 15. Die contrahirenden Staaten werden alle Gesetze und Verord-
nungen, welche zur Ordnung des Münzwesens im Sinne der gegenwärtigen
Convention ergehen werden, ingleichen die zu deren Ausführung unter Einzel-
nen von ihnen etwa zu Stande kommenden Vrreinbarungen sich einander mit-
theilen.
Art. 16. Sämmtliche Regierungen slchern sich einander zu, der Vegehung
von Münzberbrechen, es mögen solche gegen den eignen Staat oder gegen
einen andern Vereinsstaat gerichtet sein, auf das Nachdrücklichste entgegen zu
wirken, zu dem Ende alle gesetzlichen Mittel in Anwendung zu bringen, welche
zur Verhütung, Entdeckung und Bestrafung derartiger Verbrechen dienen kön-
nen, auch in dem Falle, wo dabei das Interesse einer andern Prreinsregie-
rung betheilige ist, die Letztere von den gemachten Emdeckungen und von dem
Ergebnisse der geführten Untersuchungen ungesäumt zu benachrichtigen.
Art. 17. Für den Fall, daß andere deutsche Staaten der gegenwärtigen
Münz-Convention beizutreten wünschen, erklären die contrahirenden Regierun=
gen sich bereit, diesem Wunsche durch deshalb einzuleitende Verhandlungen
Folge zu leisten.
Art. 18. Die Dauer der gegenwärtigen, vom Tage,der Auswechselung
der Nakification an in Kraft trelenden, Uebereinkunft wird bis zum Schlusse
des Jahres 1858 festgesetzt, und soll dieselbe alsdann, iufofern der Rücktritt
von der einen oder der andern Seite nicht erklärt, oder eine anderweite Ver-
einbarung darüher nicht getroffen worden ist, stillschweigend von fünf zu fünf
Jahren als verlängert angesehen waden.
Fürsll. Schw. Radelst. Gesehsammlung. I. 2