Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 1 
) seine Silberscheidemünze aller Art in näher zu bezeichnenden Casen auf 
PVerlangen, gegen grobe in seinen Landen cursfähige Münze, umzuwech- 
seln. Die zum Ummechseln bestimmte Summe darf jedoch nicht unter 
Einhundert Thalern, beziehungsweise Einhundert Gulden, betragen. 
Art. 14. Durch gegenwärtigen Vertrag soll an den Vestimmungen der 
Münz-Convention d. d. München den 25. August 1837 und der besonderen 
Uebereinkunft über die Scheidemünze von demselben Dakum nichts geändert 
werden. 
Art. 15. Die contrahirenden Staaten werden alle Gesetze und Verord- 
nungen, welche zur Ordnung des Münzwesens im Sinne der gegenwärtigen 
Convention ergehen werden, ingleichen die zu deren Ausführung unter Einzel- 
nen von ihnen etwa zu Stande kommenden Vrreinbarungen sich einander mit- 
theilen. 
Art. 16. Sämmtliche Regierungen slchern sich einander zu, der Vegehung 
von Münzberbrechen, es mögen solche gegen den eignen Staat oder gegen 
einen andern Vereinsstaat gerichtet sein, auf das Nachdrücklichste entgegen zu 
wirken, zu dem Ende alle gesetzlichen Mittel in Anwendung zu bringen, welche 
zur Verhütung, Entdeckung und Bestrafung derartiger Verbrechen dienen kön- 
nen, auch in dem Falle, wo dabei das Interesse einer andern Prreinsregie- 
rung betheilige ist, die Letztere von den gemachten Emdeckungen und von dem 
Ergebnisse der geführten Untersuchungen ungesäumt zu benachrichtigen. 
Art. 17. Für den Fall, daß andere deutsche Staaten der gegenwärtigen 
Münz-Convention beizutreten wünschen, erklären die contrahirenden Regierun= 
gen sich bereit, diesem Wunsche durch deshalb einzuleitende Verhandlungen 
Folge zu leisten. 
Art. 18. Die Dauer der gegenwärtigen, vom Tage,der Auswechselung 
der Nakification an in Kraft trelenden, Uebereinkunft wird bis zum Schlusse 
des Jahres 1858 festgesetzt, und soll dieselbe alsdann, iufofern der Rücktritt 
von der einen oder der andern Seite nicht erklärt, oder eine anderweite Ver- 
einbarung darüher nicht getroffen worden ist, stillschweigend von fünf zu fünf 
Jahren als verlängert angesehen waden. 
Fürsll. Schw. Radelst. Gesehsammlung. I. 2
	        
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