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ohne Rücksicht auf Vermögenserportation entrichtet werden müssen, sind
hierdurch nicht aufgehoben.
Artikel 3.
Die gegenwärtige Uebereinkunft erstreckt sich auf den ganzen Umfang
der beiden conkrahirenden Staaten.
Artikel 4.
Nach diesem Grundsatze soll kein Unterschied deswegen gemacht werden,
ob die bisherigen Abzüge in die Sctaakscassen geflossen oder sonst von
Standcöherrschaften, Grundherrschasten, Individuen oder Corporationen
bezogen worden seien, und es sollen daher auch alle Privatberechtigungen
zu Nachsteuer oder in Abzug in Veziehung auf beide Staaten aufgehoben sein.
Artikel 5
Ucbrigens soll bei der Anwendung der gegenwaͤrtigen Uebereinkunst
nicht der Tag des Vermögens-Anfalls oder der crhaltenen Erlaubniß
zur Auswanderung, sondern nur jener der wirklichen Vermögens-Expor-
talion in Betracht genommen werden, so daß von dem Augenblicke an,
wo die gegenwärtige Freizügigkeits-Convention in Wirksamkeit tritt, das
zwar schon früher angefallne, aber noch nicht cxporkirte Vermögen als
freizügig behandelt werden muß.
Artikel 6.
Gegenwärtige im Namen der Staatéregierung= des Fürstenthums
Schwarzburg-Rudolstadt und der schweizerischen Eidgenossenschaft zweimal
Kleichlaukend ausgefertigte Convenkion soll nach erfolgter Auswechslung
Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich
bekannt gemacht werden.“
Nudolstadk, den 16. September 1840.
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium.
gez. Wizleben.
ursu. Schw. Rudolit. Gesehjammlung. 1. 22