Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 163 
ohne Rücksicht auf Vermögenserportation entrichtet werden müssen, sind 
hierdurch nicht aufgehoben. 
Artikel 3. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft erstreckt sich auf den ganzen Umfang 
der beiden conkrahirenden Staaten. 
Artikel 4. 
Nach diesem Grundsatze soll kein Unterschied deswegen gemacht werden, 
ob die bisherigen Abzüge in die Sctaakscassen geflossen oder sonst von 
Standcöherrschaften, Grundherrschasten, Individuen oder Corporationen 
bezogen worden seien, und es sollen daher auch alle Privatberechtigungen 
zu Nachsteuer oder in Abzug in Veziehung auf beide Staaten aufgehoben sein. 
Artikel 5 
Ucbrigens soll bei der Anwendung der gegenwaͤrtigen Uebereinkunst 
nicht der Tag des Vermögens-Anfalls oder der crhaltenen Erlaubniß 
zur Auswanderung, sondern nur jener der wirklichen Vermögens-Expor- 
talion in Betracht genommen werden, so daß von dem Augenblicke an, 
wo die gegenwärtige Freizügigkeits-Convention in Wirksamkeit tritt, das 
zwar schon früher angefallne, aber noch nicht cxporkirte Vermögen als 
freizügig behandelt werden muß. 
Artikel 6. 
Gegenwärtige im Namen der Staatéregierung= des Fürstenthums 
Schwarzburg-Rudolstadt und der schweizerischen Eidgenossenschaft zweimal 
Kleichlaukend ausgefertigte Convenkion soll nach erfolgter Auswechslung 
Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich 
bekannt gemacht werden.“ 
Nudolstadk, den 16. September 1840. 
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium. 
gez. Wizleben. 
  
ursu. Schw. Rudolit. Gesehjammlung. 1. 22
	        
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