Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Eifites Stück vom Jahr 18j0.
NNNXNVIII. Vekalintmachung
des Fürstl. Geheimen-Naths-Collegium,
die zwischen der Königl. Preußischen und der Fürstl. Schwarzb. Rudol-
städtischen Regierung zur Beförderung der Rechtoöpflege abgeschlossene
Uebereinkunft betreffend, vom 23. Sept. 1840.
Zwischen der Königlich Preußzischen und der Fürstl. Schwarzburg-Nu-
dolstädtischen Regierung ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Ueber-
einkunft getroffen worden:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Arrtikel 1.
Die Gerichte der beiden kontrahirenden Staaten leisten einander unter den
nachstehenden Vestimmungen und Einschränkungen sowohl in Civil= als Straf-
Rechtssachen diesenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach
dessen Gesetzen und Gerichts-Vrrfassung nicht verweigern dürfen.
II. Besondere Bestimmungen.
) Auͤcsichilich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Acchtsstreikigkeiten.
Artikel 2
Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen Ge-
seten vollstreckbaren-richterlichen Erkenntnisse, Kontumazial-Vescheidc und Ag-
nilions-Resolute oder Mandate sollen, wenn sie von cinem nach diesem Ver-
krage als kompetent anzuerkennenden Gerichte crlassen sind, alich in dem an-
dern Slante an dem dortiyen Vermögen des Sachsilligen unweigerlich voll-
streckt werden.
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen ver dem kompetenten Ge-
richt geschlessenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Vergleiche
Se finden.