Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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Hand erzeugt, so richtrt sich der Gerichksstand eines solchen Kindes auf gleicht 
Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
« Artikel 15. 
Die Bestellung der Personal-Vormundschaft für Unmündige oder ihnen 
gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, we der Mlegebefohlem# 
sich wesentlich aufhält. In Absicht der zu dem Vermögen der Mlegebefohlnen 
gehörigen Immobilien, welche unter der andern Landröhoheit liegen, steht der 
gegenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu (# 
stellen, oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestäcigen, wil- 
cher letztere jedoch bei den auf das Grundslũck sich beziehenden Geschäften dic 
am Orte des gelegenen Grundstücks gelienden gesetzlichen Vorschriften zu bt- 
folgen hat. Im ersteren Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft r*’5 
halren, der Vehörde, welche wegen der Grundstücke besondere Vormünder be 
stellt hat, aus den Acten die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; 
auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus 
den Gütern, so weit solche zum Unterhalte und der Erziehung oder dem son- 
stigen Fortkommen der Pflegebefohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu 
vernehmen und in dessen Verfolg das Nöthige zu verabreichen. 
Artikel 16. 
Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne cinen 
Wohynsitz daselbst zu haben, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein aus 
deres dergleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlich= 
keiten, welche sie in Ansehung solcher Elablissements eingegangen haben, so- 
wohl vor den Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich besinden, 
als vor den Gerichtostande des Wohnorts belangt werden können. 
Artikel 17. 
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufent- 
halte auf dem erpachteten Gute, soll den WVohnsitz des Pachters im Slaatr 
begründen. 
Artikel 18. 
Ausnahmsweise können jedoch: 
4) Studirende wegen der am Universstäts-Orte von ihnen gemachten Schul- 
den oder anderen durch Verträge oder Handlungen dajelbst für sie ent“ 
standenen Rechtsverbindlichkeiten,
	        
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