Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

162 1840. 
4) die mit seinem Pächter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten 
zu erfüllen, oder 
2) die zum Besten des Grundstücks geleisteten Vorschülse oder gelieferten 
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder wenn von den 
auf dem Grundstück angestellten dienenden Personen Ansprüche wegen 
des Lohns erhoben werden, oder 
3) die Patrimonial-Gerichtobarkeit oder ein ähnliches Befugnig mingbraucht, 
ober 
4 seine Nachbarn im Besitze stört; 
5) sich eines auf das benachbarte Grundslück ihm zustehenden NRechts be- 
rühmt, oder 
6) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräufeert und den Con- 
tract nicht erfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leistet, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht 
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht be- 
langen will. 
Artikel 25. 
Gertchtsstand der Erbscha 
Der Gerichtsstand einer Erbschaft ist #a, n o— der Erblasser zur Zeit sti- 
nes Ablebens seinen persönlichen Gerschtsstand hatte. 
Artikel 26. 
In diesem Gerichtsstande können angebracht werden: 
1) Klagen auf Anerkennung eines Erbrechts und solche, die auf Erfüllung 
oder Aushebung testamentarischer Verfügungen gerichtet sind; 
2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die Ge- 
währleistung der Erbtheile betreffen. 
Doch kann dies (zu 1. und 2.) nur so lange geschehen, als in dem Ge- 
richtsstande der Erbschaft der Nachlaß noch ganz oder theilweise vorhanden ist. 
Endlich können 
3) in diesem Gerichtsstande auch Klagen der Erbschaftsgläubiger und Lega- 
tarien angebracht werden, so lange sie nach den Landes-Gesetzen in dem 
Gerichtsstande der Erbschaft angestellt werden dürfen. 
In den zu 1., 2. und 3. angeführten Fällen bleibt es jedoch dem Ermessen 
der Kläger überlassen, ob sie ihre Klage statt in dem Gerichtsstande der Erb 
schaft, in dem persönlichen Gerichtsstande der Erben anstellen wollen.
	        
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