Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

164 1840. 
chen Abministration angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Admini- 
stration völlig beendigt und dem Verwalter uͤber die abgelegte Rechnung 
quittirt ist. 
Wenn daher ein aus der quittirten Nechnung verbliebener Nückstand ge- 
sordert, oder eine erkheilte Ousftlung angefochten wird, so kann dieses nicht bei 
dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen. 
Artikel 31. 
Intervenkion. 
Jede Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssachc in 
einen schon anhängigen Proceß einmischt, sie sei principal oder accessorisch, be- 
treffe den Kläger oder Veklagten, sei nach vorgängiger Streitankũndigung oder 
ohne dieselbe geschchen, begründet gegen den ausländischen Intervenienten die 
Gerschtsbarkeit des Staates, in welchem der Hauptproceß geführt wird. 
Artikel 32. 
Wirkung der Rechtshingigkelt. 
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts- 
stande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu be- 
endigen, ohne daß die Nechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes 
oder Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechtöhängigkeit einzelner Klagsachen wird durch die legale Insinua= 
tion der Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
2) Nücksichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht Kreiligen Acchtssachen. 
Artikel 33. 
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gülrigkeit desselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des 
Orts beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Skaates die Gül- 
tigkeit einer Handlung allein von der Ausnahme vor einer bestimmten Be- 
hörde in demselben anhängt, so hat es auch hierbei sein Werbleiben. 
Artikel 34. » 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbeweg- 
liche Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des 
Orts, wo die Sachen # iegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.