Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 405 
3) Nücssichtlich der Strafgerichksbarkeit. 
Artikel 35. 
Verbrecher und andere Ueberkreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht 
le nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, dem sie 
angehören, nicht ausgeliefert, sondern daselbst wegen der in dem andern Staate 
begangenen Verbrechen zur Untersuchung gezogen und bestrast. Daher findet 
auch ein Contumacialverfahren des andern Staates gegen sie nicht Statt. 
Vei der Constalirung eines Forstfrevels, welcher von dem Angehörigen 
eines Staates in dem Gebiete des andern verübt worden ist, soll den officiellen 
Angaben und Abschätzungen der compctenken Forst= und Polizeibeamen des 
Orts des bezangenen Frevels dieselbe Beweiskraft, als den Angaben und Ab- 
schätzungen inländischer Officianten von der erkennenden Behörde beigelegt wer- 
den, wenn ein solcher Veamter auf die wahrheitsmäßige, treue und gewissen- 
hafte Angabe seiner Wahrnehmung und Kenmtnih entweder im Allgemeinen, 
oder in dem spcciellen Falle eidlich verpflichtet worden ist, und weder einen 
Denuncianten-Autheil, noch das Mandgeld zu beziehen hat. 
Uebrigens behält es wegen der Verhütung und Bestrafung der Forst- 
frebel in den Grenzwaldungen bei der bevorstehenden Uebereinkunft vom 13. No- 
vember 1822 sein Bewenden. 
Artikel 36. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebicte des andern sich 
eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat, und daselbst ergriffen 
und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher gegen 
juratorische Caution oder Handgelöbniß entlassen worden, und sich in seinen 
Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben das 
Erkenntnih des ausländischen Gerichts nach vorgängiger Requisition und Mit- 
theilung des Urtels sowohl an der Person, als an dem in dem Staatsgebiete 
besindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Hand- 
lung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesehen des 
requitirten Staates als ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine blos 
polizei= oder finanzgesetzliche Uebertretung erscheink, ingleichen unbeschadet des 
dem rcquirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs= oder Behnadigungs- 
rechts. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Perbrechers nach der 
Verurtheilung oder während der Strafverbüßung Statt.
	        
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