1840. 107
Artikel 40.
Auslleserung der Ausländer.
Solche eines Verbrechens oder einer Ueberkretung verdächtige Indlviduen,
welche weder des einen noch des andern Staates Unterthanen sind, werden,
wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben beschul-
digt sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vor-
gängige Nequisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefertz es bleibt jedoch
dem requtrirten Staate übrrlassen, ob er dem Auslieferungs-Autrage Folge
heben wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, welchem der Ver-
brecher angehört, von dem Antraze in Kennmniß geseczt und deren Erklärung
erhalten habe, ob sie den Angcklagten zur eigenen Vestrafung reclamiren wolle.
Artikel 41.
Anttindlichlei! der Aunahme der Auslieserung.
In denselben Fällen, wo der eine Staat berrchtigt ist, die Auslieferung
eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern
Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.
Artikel 42.
In Criminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des
einen Staates vor das Umtersuchungögericht des andern zur Ablegung des
Jeugnisses, zur Confrontation oder Recognitkon gegen vollständige Vergütung
der Reisesosten und des Versãumnisses nie verweigert werden.
Artikel 43.
Da nunmehr die Fälle genau bestimmnt sind, in welchen die Auslieferung
drer Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseilig nicht verweigert
werden sollen, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt,
die bisher üblichen Revbersalien über gegenseitige gleiche Rechiswillfährigkeit nicht
weiter zu verlangen.
In Ansehung der vorgängigen Anzeige der requirirten Gerichte an die
vorgesetzten Vehörden bewendet es bei den in beiden Staaten deshalb getroffe=
nen Anordnungen.