168 1840.
III. Bestimmungen rücksichtlich der Kosten in Civil-
und Criminalsachen.
Artikel 44.
Gerichtliche und auGergerichtliche Proce-und Untersuchungskosten, welche
von dem compctenten Gericht des einen Staates nach den dort geltenden
Porschriflen festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfähig erklärt worden
sind, sollen auf Verlangen dieses Gerichts auch in dem andern Staate von
dem daselbst sich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres crecutivisch eingezogen
werden. Die den gerichtlichen Anwälten an ihre Mandaten zustehenden For-
decungen, an Gebühren und Auslagen können indeß in Preußen gegen die dort
wohnenden Mandaten nur im Wege des Mandaksprozesses nach §. 1. der
Verordnung vom 1. Juni 1833 gelkend und beitreibungsfähig gemacht werden;
es ist jedoch auf die Requisition des jenseitigen Proceßgerichts das gesetzliche
Verfahren von dem competenten Gericht einzuleiten und dem auswärtigen
Rechtsanwalte Behufs der kostenfreien Vetreibung der Sache ein Assistent von
Amtswegen zu bestellcn.
Artikel 45.
In allen Civfl= und Criminalrechtssachen, in welchen die Bezahlung der
Unkosten dazu vermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen
Staates die Neguisitionen der Behörden des andern sportel= und stempelfrei
zu expediren und nur den unumgänglich nöthigen baaren Verlag an Copia-
lien, Porto, Vokenlöhnen, Gebühren und Zeugen und Sachverständigen, Ver-
pflegungs= und Transportkosten zu liquidiren.
Artikel 46.
Den von einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden JZeugen und andern
Porsonen sollen die Neise= und Zehrungskosten, nebst der wegen ihrer Ver-
siumniß ihnen gebührenden Vergütung nach der von dem requirirten Gerichte
geschehenen Verzeichnung bei ersolgker wirklicher Sistirung von dem requtriren-
den Gerichte sofort verabrescht werden.
Artikel. 47.
Zu Enescheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der
Unkosten in Civil= und Criminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu