1840. 173
XI. Verordnung
der Fürstl. Regierung vom 6. November 1804,
das Verbot der Anfertigung und Verabfolgung von Stichen, Platten,
Stempeln, oder anderen Formen, welche zu Verfertigung von
Metallgeld, Papiergeld, Stempelpapier etc. bestimmt sind oder ge-
mißbraucht werden können, ingleichen von öffentlichen Siegeln
und Stempeln etc., so wie der Abdrücke von solchen Stichen,
Platten, Stempeln etc. ohne Anweisung der Behörde betreffend.
Auf Höchsten Befehl Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht, des gnädigst
kegierenden Fürsten und Herrn, wird hiermit für den Umfang des Fürsten-
lhums verordnet, daß künftighin ohne Anweisung der Behörde Niemand Siiche,
Matten, Stempel oder andere Formen, welche zu Anfertigung von Melall-
geld, Papiergeld, Stempelpapier oder zu den von einer öffentlichen Behörde
unter ihrer Firma auszustellenden Schuldscheinen, Zinscoupons, Quittungen,
Anweisungen, Bescheinigungen, Steuerzelteln, oder andern dergleichen Urkun-
den bestimmt find, oder hemißbraucht werden können, ingleichen öffentliche
Siegel oder Stempel, welche zur Beglaubigung öffentlicher Urkunden, so wie des
Maaßes und Gewichts, oder zur amilichen Bczeichnung oder amtlichen Ver-
schliehung gewisser Sachen und Waaren dienen können, anfertigen und verab-
solgen lassen, und eben so wenig Jemand ohne Anweisung der Behörde den
Abdruck der vorstehend bezeichneten Stiche, Plalten, Stempel oder Formen,
oder irgend einen Druck von Formularen zu den oben bezeichneten Urkunden
unternehmen oder Abdrücke davon verabfolgen lassen darf; wobei zugleich be-
merkt wird, daß diesfallsige Contraventionsfälle, insofern damit nicht ein schwe-
des Verbrechen verbunden, mit angemessener Geld= oder Gefängnigstrafe wer-
ben geahndet werden.
Rudolstadt, den 6. November 1840.
Fürstl. Schwarzburg. Regierung.
Hönniger.
N. A. Bianchi.