Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

176 1840. 
chems die Mark feinen Silbers zu Vierzehn Thalern in den Couran 
münzen, und u Srchszehn Thalern in der Scheidemünze ausgebracht wird, 
als alleiniger Sandesmünzfuß em. 
8. 2. 
Der Gulden des 247 Guldenfußes wird in (50 Kreuzer, der Kreuzer in 
Slchhtel Kreuzer (Hellerstücke), der Thaler des 14 Thalerfußes dagegen in 30 
Silbergroschen und der Silbergroschen in 12 Pfennige eingetheilt. 
§S. 3. 
Die gegenseitigen Werthverhältnisse der in Unserer Ober= und Unterherr- 
schaft einzuführenden groben Silbermünzen (Haupt= oder Courant-Münzen), 
worunter, außer der Vereinsmünze mit dem Werthe von 33 Fl. oder 2 Tha= 
lern, beim 247 Guldenfuhe die Einguldenstücke und die halben Guldenstücke, 
beim 14 Thalerfuge die Einthalerstücke, die Eindrittel= und Einsechstelthaler= 
stücke verstanden werden, sind nach dem oben angegebenen Verhälinig des 
Guldens zum Thaler wie 4 zu 7 folgende: 
A. 
1 K — 1f (vr. 1 pf. 
= 6 k. f. 
1 Ahr. = 1 fl 45 kr. 
n—.—..—. 23 
Rthlr. — 17# kr. 
Bei Berechnung des Wenthverhältnisses der Scheidemünze beider Münz- 
süte gegen cinander dient der Ansatz: 7 kr. sind gleich 2 fol. 
Siehe die Tabellen sub A. und B. 
Aamerkung. Die noch im 20 Guldensuße — biesigen Speciesthaler und 
Co Arünltons-Oolden werden auch kernerbin sowohl im 4meine Ver- 
kehre als bei den öffenklichen Kassen nach dem §. 0 3 feslge- 
stellten Werth--Verhältnisse ungwwonimen. und ausgegsten. 
8. 4. 
Als Silberscheidemünze treten ein beim 247 Guldenfusße 6 Kreuzer= und 
3 Kreuzerstücke, beim 14 Thalerfuge Silbergroschen und Sechser. 
Der Bedarf an Kupferscheidemünze soll in der Oberherrschaft durch Kreu- 
zer (= 8 Heller), Viertelskreuzer (— 2 Heller) und Achtelskreuzer (= 1 Hel- 
ler), in der Unterherrschaft durch 4 Pmennig-, 3 Pfennig-, 2 Pfennig- und 
4 Pfennig-Stücke gedeckt werden.
	        
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