Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 179 
in der umgerechneten Summe mit und über einen halben Heller ausfal- 
lenden Bruchtheile sollen für einen ganzen Heller, geringere Bruch- 
theile aber gar nicht gerechnet werden. 
8. 10. 
Nach denselben Grundsätzen wird auch bei Umrechnung der Geldbeträge 
unter 4 Rühlr. bis zu einschliehlich 1 pf. herab verfahren, so daß, was z. B. 
das zeilherige Kassengeld betrifft, nach Abrundung der in der erwähnteen Ta- 
belle suh C. vorkommenden Hellerbruchtheile 
4 pf. beselen ** ist — kr. 3 Hllr. des 241 Guldenfuhes 
— kr. 6 Hlr. — — 
——. 1 kr. 1 H. — — — — 
4 pf. — — 4 kr. 4 Hlr. — — — — 
5 pff. — — 4 kr. 7 Hr. — — — — 
6 pf. — — 2 kr. 2 Hr. — — — — 
7 pff. — — 2 kr. 4 H#r. — — — — 
8 pff. — — 2 kr. 6 Hllr. — — — — 
9 pff. — — 3 kr. 2 Hllr. — — — — 
10 p.ff. — — 3 kr. 5 Hlle. — — — — 
11 . — — 4 kr. — Sur. — — — — 
S. 11. 
Ill ein Pfünigbruchtheil in den Guldenfuss umzurechnen, so gilt sowohl 
im Verkehr des gemeinen Lebens als der öffemlichen Kassen die Regel: jeder 
bis und mit einen halben Pfennig betragende Vruchtheil soll, ohne Unterschied, 
ober einem schwerern oder leichtern Thalerfuße angehört, für 1 Heller, und 
jeder mehr als einen halben Pfennig betragende Vruchtheil für 2 Heller ge- 
kechnet werden. 
§. 12. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch bei Umrechnung der oberherrschaft- 
lichen Grundsteuern Anwendung; nur wird in Betreff dieser noch besonders 
festgesett, daß nicht der einzelne terminliche Betrag, sondern die Summe der 
auf ein Vierteljahr kommenden Termine (deren bei den gegenwärtigen Steuer= 
berhältnissen, wo 40 Termine im Jahre erhoben werden, 10 sind) zusammen 
genommen, nach §. 9. bis 11. umgerechnet und die dabei im Endergebniß vor- 
kommenden Hellerbruchtheile abgerundet werden.
	        
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