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in der umgerechneten Summe mit und über einen halben Heller ausfal-
lenden Bruchtheile sollen für einen ganzen Heller, geringere Bruch-
theile aber gar nicht gerechnet werden.
8. 10.
Nach denselben Grundsätzen wird auch bei Umrechnung der Geldbeträge
unter 4 Rühlr. bis zu einschliehlich 1 pf. herab verfahren, so daß, was z. B.
das zeilherige Kassengeld betrifft, nach Abrundung der in der erwähnteen Ta-
belle suh C. vorkommenden Hellerbruchtheile
4 pf. beselen ** ist — kr. 3 Hllr. des 241 Guldenfuhes
— kr. 6 Hlr. — —
——. 1 kr. 1 H. — — — —
4 pf. — — 4 kr. 4 Hlr. — — — —
5 pff. — — 4 kr. 7 Hr. — — — —
6 pf. — — 2 kr. 2 Hr. — — — —
7 pff. — — 2 kr. 4 H#r. — — — —
8 pff. — — 2 kr. 6 Hllr. — — — —
9 pff. — — 3 kr. 2 Hllr. — — — —
10 p.ff. — — 3 kr. 5 Hlle. — — — —
11 . — — 4 kr. — Sur. — — — —
S. 11.
Ill ein Pfünigbruchtheil in den Guldenfuss umzurechnen, so gilt sowohl
im Verkehr des gemeinen Lebens als der öffemlichen Kassen die Regel: jeder
bis und mit einen halben Pfennig betragende Vruchtheil soll, ohne Unterschied,
ober einem schwerern oder leichtern Thalerfuße angehört, für 1 Heller, und
jeder mehr als einen halben Pfennig betragende Vruchtheil für 2 Heller ge-
kechnet werden.
§. 12.
Vorstehende Bestimmungen finden auch bei Umrechnung der oberherrschaft-
lichen Grundsteuern Anwendung; nur wird in Betreff dieser noch besonders
festgesett, daß nicht der einzelne terminliche Betrag, sondern die Summe der
auf ein Vierteljahr kommenden Termine (deren bei den gegenwärtigen Steuer=
berhältnissen, wo 40 Termine im Jahre erhoben werden, 10 sind) zusammen
genommen, nach §. 9. bis 11. umgerechnet und die dabei im Endergebniß vor-
kommenden Hellerbruchtheile abgerundet werden.