Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

180 1840. 
8. 13. 
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gen folgendergestalt: 
1) das Conventionsgeld erhält bei Umrechnung in den 14 Thalerfuß einen 
Agio-Zuschlag von 2F Procent. Hiernach sind, wie die beigefügten Ta- 
bellen sub. K. I. M. des Mehreren besagen, 
1 Rchhlr. nach Speeics zu 32 gl. 1Nthlr. — sgl. 10 pf. im 14 Thalerfuß 
1 #r. — 33 (—= — Abtr.29 shl. 103 pf. Gspt) — 
1 Mhlr. — — 34 99.-— — Nhhlr. 29 sgl. bf. (Fppf) — 
oder 
36 Rthlr. — — 32gl. - 37 Rthlr. — sal. — pf. — — — 
297 Rihlt. — — 33991.— 200 Mthlr. — sfgl. — pf. — — — 
153 Nhlr. — 34 9.— 148 Nthlr. — sol. — pf. — — — 
2) Der Derth de der Kronthaler soll ohne Unterschied nach dem oben §. 9. 
sub 3. angenommenen Werthe von 1 Nühlr. 12 gl. Conventionsgeld 
im 14 Thalerfuße zu 1 Rühlr. 16 fgl. 3 pf., derjenige der Laubthaler (Du- 
cakons) aber nach dem Frankfurter Courszetiel, dessen Angabe in Gul- 
den und Kreuzern nach dem Verhältnisse: 7 Fl. = 4 Rthlr. reducirt 
wird, gerechner, und nach diesem Maßstabe die verschiedenen Währungen 
nach Kron= oder Laubehalern oder Ducatons reducirt werden, die beige- 
fügte Tabelle sub N. kann rücksichtlich der Kronthaler hierbei als 
Hülfsmilttel gebraucht werden. 
Die bei diesen sub 1 und 2. erwähnten Reductionen in den umgerechne- 
ten Summen mit und über cinen halben Pfennig ausfallenden Bruchtheile sol- 
len für einen ganzen Pfennig, geringere Bruchtheile aber gar nicht gerechnet 
werden. 
8. 14. 
Bei Reduction der Beträge unter einem Thaler aus dem zeitherigen Kas- 
sencours (mit Eintheilung des Thalers in 24 Groschen in den neuen unterherr- 
schaftlichen Landesmünzfuß (mit Eintheilung des Thalers ih 30 fgl.) wobei 
die sub 0. angeführte Tabelle als Hülfsmittel dient, wird der Ansatz zum 
Grunde gelegt: 
Vier Groschen oder Vier Pfennige alter Währung sind gleich fünf 
Silbergroschen oder beziehungsweise fünf Pfennigen neuer Währung. 
Die in den umgerechneten Beträgen vorkommenden, aus der Tabelle er-
	        
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