180 1840.
8. 13.
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gen folgendergestalt:
1) das Conventionsgeld erhält bei Umrechnung in den 14 Thalerfuß einen
Agio-Zuschlag von 2F Procent. Hiernach sind, wie die beigefügten Ta-
bellen sub. K. I. M. des Mehreren besagen,
1 Rchhlr. nach Speeics zu 32 gl. 1Nthlr. — sgl. 10 pf. im 14 Thalerfuß
1 #r. — 33 (—= — Abtr.29 shl. 103 pf. Gspt) —
1 Mhlr. — — 34 99.-— — Nhhlr. 29 sgl. bf. (Fppf) —
oder
36 Rthlr. — — 32gl. - 37 Rthlr. — sal. — pf. — — —
297 Rihlt. — — 33991.— 200 Mthlr. — sfgl. — pf. — — —
153 Nhlr. — 34 9.— 148 Nthlr. — sol. — pf. — — —
2) Der Derth de der Kronthaler soll ohne Unterschied nach dem oben §. 9.
sub 3. angenommenen Werthe von 1 Nühlr. 12 gl. Conventionsgeld
im 14 Thalerfuße zu 1 Rühlr. 16 fgl. 3 pf., derjenige der Laubthaler (Du-
cakons) aber nach dem Frankfurter Courszetiel, dessen Angabe in Gul-
den und Kreuzern nach dem Verhältnisse: 7 Fl. = 4 Rthlr. reducirt
wird, gerechner, und nach diesem Maßstabe die verschiedenen Währungen
nach Kron= oder Laubehalern oder Ducatons reducirt werden, die beige-
fügte Tabelle sub N. kann rücksichtlich der Kronthaler hierbei als
Hülfsmilttel gebraucht werden.
Die bei diesen sub 1 und 2. erwähnten Reductionen in den umgerechne-
ten Summen mit und über cinen halben Pfennig ausfallenden Bruchtheile sol-
len für einen ganzen Pfennig, geringere Bruchtheile aber gar nicht gerechnet
werden.
8. 14.
Bei Reduction der Beträge unter einem Thaler aus dem zeitherigen Kas-
sencours (mit Eintheilung des Thalers in 24 Groschen in den neuen unterherr-
schaftlichen Landesmünzfuß (mit Eintheilung des Thalers ih 30 fgl.) wobei
die sub 0. angeführte Tabelle als Hülfsmittel dient, wird der Ansatz zum
Grunde gelegt:
Vier Groschen oder Vier Pfennige alter Währung sind gleich fünf
Silbergroschen oder beziehungsweise fünf Pfennigen neuer Währung.
Die in den umgerechneten Beträgen vorkommenden, aus der Tabelle er-