fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

Vertrag 
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1643 
1644 
Teil sich von der Verbindlichkeit durch 
Aufrechnung befreien konnte und un- 
verzüglich nach dem Rücktritte die 
Aufrechnung erklärt. 
Hat sich der eine Teil den Rücktritt 
von dem V. für den Fall vorbehalten, 
daß der andere Teil seine Verbind- 
lichkeit nicht erfüllt, und bestreitet 
dieser die Zulässigkeit des erklärten 
Rücktritts, weil er erfüllt habe, so 
hat er die Erfüllung zu beweisen, 
sofern nicht die geschuldete Leistung 
in einem Unterlassen besteht. 
Ist der Rücktritt von einem V. gegen 
Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, 
so ist der Rücktritt unwirksam, wenn 
das Reugeld nicht vor oder bei der 
Erklärung entrichtet wird und der 
andere Teil aus diesem Grunde die 
Erklärung unverzüglich zurückweist. 
Die Erklärung ist jedoch wirksam, 
wenn das Reugeld unverzüglich nach 
der Zurückweisung entrichtet wird. 
Ist ein V. mit dem Vorbehalte ge- 
schlossen, daß der Schuldner seiner 
Rechte aus dem V. verlustig sein 
soll, wenn er seine Verbindlichkeit 
nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei 
dem Eintritte dieses Falles zum Rück- 
tritte von dem V. berechtigt. 
Ist in einem gegenseitigen V. ver- 
einbart, daß die Leistung des einen 
Teiles genau zu einer festbestimmten 
Zeit oder innerhalb einer festbestimm- 
ten Frist bewirkt werden soll, so ist 
im Zweifel anzunehmen, daß der 
andere Teil zum Rücktritte berechtigt 
sein soll, wenn die Leistung nicht zu 
der bestimmten Zeit oder innerhalb 
der bestimmten Frist erfolgt. 
Verwandtschaft. 
s. Vormundschaft 1821, 1822, 1829. 
Der Vater kann Gegenstände, zu 
deren Veräußerung die Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts erforder- 
lich ist, dem ehelichen Kinde nicht 
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1690 
1741, 
1768, 
177 
179 
1821 
Vertrag 
ohne diese Genehmigung zur Er- 
füllung eines von dem Kinde ge- 
schlossenen V. oder zu freier Ver- 
fügung überlassen. 
s. Vormundschaft 1829. 
1748, 1750, 1751, 1753— 1756, 
1758, 1762, 1767 V., durch den 
jemand einen anderen an Kindesstatt 
annimmt s. Kindesstatt — Ver- 
wandtschaft. 
1769 V. zur Aufhebung des durch die 
Annahme an Kindesstatt begründeten 
Rechtsverhältnisses s. Kindesstatt — 
Verwandischaft. 
Vollmacht. 
178, Wirksamkeit eines im Namen 
eines anderen ohne Vertretungsmacht 
geschlossenen V. s. Vollmacht — 
Vollmacht. 
Wer als Vertreter einen V. geschlossen 
hat, ist, sofern er nicht seine Ver- 
tretungsmacht nachweist, dem anderen 
Teile nach dessen Wahl zur Erfüllung 
oder zum Schadensersatze verpflichtet, 
wenn der Vertretene die Genehmigung 
des V. verweigert. 
Hat der Vertreter den Mangel der 
Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist 
er nur zum Ersatze desjenigen Schadens 
verpflichtet, welchen der andere Teil 
dadurch erleidet, daß er auf die Ver- 
tretungsmacht vertraut, jevoch nicht 
über den Betrag des Interesses hinaus, 
welches der andere Teil an der Wirk- 
samkeit des V. hat. 
Der Vertreter haftet nicht, wenn 
der andere Teil den Mangel der 
Vertretungsmacht kannte oder kennen 
mußte. Der Vertreter haftet auch 
dann nicht, wenn er in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt war, es sei denn, 
daß er mit Zustimmung seines g. 
Vertreters gehandelt hat. 
Vormundschaft. 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts:
	        
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