Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

208 1840. 
ist, insofern sich der Reduction des Tarasatzes ungeachtet erhebliche Mißverhält- 
nisse zwischen der wirklichen und der tarifmätigen Tara noch fernerergeben sollten. 
Rudolstadt, den 18. November 1840. 
Fürstl. Schwarzb. Geheimeraths-Collegium. 
hez. von Ketelhodt. 
  
& XLIII. Bekanntmachung 
des Fürstl. Geheimen-Ralhs-Collegium vom 9. December 1840, 
diejenigen Münzen betreffend, die vom 1. Januar 1841 an bei den 
Fürstlichen Cassen zu dem dabei bemerkten Werthe angenommen und 
ausgegeben werden können. 
1 
g. 1. 
Nachverzeichnete Haupt= oder Curantmünzen sollen bei den herrschaftlichen 
Cassen sowohl in der zu dem 241 Guldenfuhe sich bekennenden Oberherrschaft 
als in der nach dem 14 Thalerfuß rechnenden Unterherrschaft des Fürstenthums 
zu dem dabei bemerkten Werthe angenommen und ausgegeben werden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Werth 
in der Ober · J in der Unter- 
berrschaft.berrschaft. 
4) die von den sämmtlichen zur allgemeinen Münzcon t sen. sun at st 
vemion vom 30. Juli 1838 sich bekennenden Vereins- 
luen r9 Voreinsmänücke z : 13 30—2 
2) di gemei « 
MI- dt Mas c 6. L. ap. *8 
Staaten ausgeprägten hanzen Guldenstcke u 1——17|19 
3) die von denselben Staaten ausgeprägten halben Gul- 
denstäcke · —80 8|68 
4) die von den sämmtlichen nachder sub 1 erwähnten Con- 4 
vemien zum 14 Thalecfuß sich bekennenden Staaten in 
dem W geprägt Thalerstücke zu 1 45—. —— 
5) halbe Thalerstũcee "..““.—6215 
6) Drittel-Thalerstücck. —35—10— 
7) Einsechstel-Thalerstück. —17 445— 
AIWngl. Pronß. 1 Thalarstüctck. —3 02
	        
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