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bleiben der Vereinbarung mit den norddeutschen Staaten des Zollvereins vor-
behalten. — Bis eine solche Vereinbarung zu Stande kommen wird, hat fol-
gendes Verfahren einzutreten:
Von jedem Werke wird die Tiegelprobe von dem betreffenden Münzmeister
oder Wardein gemacht. — Nach Veendigung des Werkes aber sollen durch
einen von jeder Regierung aufzustellenden Controleur neun Matien herausge-
nommen, hiervon drei sogleich vor Ausgabe des Werkes von demselben, oder
von einem andern Gegenprobirer untersucht; drei Plakten sollen bei der Münz-
stätte deponirt, und die übrigen drei Plakten zur Uebersendung an die Münz-
stärte desjenigen Staates bestimmt sein, welcher die Controle im laufenden
Jahre zu besorgen hat. —
Diese von allen Werken eines Quartals zur Versendung bestimmten Plat-
ten können in Zeiträumen von drei Monaten gesammelt, und dann zusammen
überliefert werden.
Jeder Wardein oder Probirer hat die Verbindlichkeit, binnen vier Wochen
die erhaltenen Platten zu untersuchen, gefundene Differenzen sogleich seiner,
und durch diese der betreffenden Regierung anzuzeigen, und jedenfalls jährlich
einen Bericht abzustatten, der den übrigen Vereins-Regierungen mitzutheilen ist.
In diese jährlich von jeder Münzstätte zu erstattenden Berichte ist außer
Angabe des Ausmünzungsguantums und der Sorten, auch noch dasjenige auf-
zunehmen, was sich in Beziehung auf Münzbetrieb zur Kenntnißnahme der
übrigen Staaten eignet.
Bei den in diesem Artikel vorgeschriebenen Probationen soll das Verfahren
auf nassem Wege angewendet werden.
Der Turnus der Vereins-Staaten ist hierbei, wie folgt:
"a Zu controllreude Staaten.
Contro-
lirender
Staat. 1838.839. 1840.641 1842.
Bayern [Württemterg)! Baden Hessen Nassau Franksurt
Wĩtiemnber Baden Hessen Nassauus Frankfurt) Va#ern
—— ——NN————— 3
—— —— —— 5
Nassaus Franffur“ ern WbrsembergeoderHFersfen
Frankfurt! BayrrnWürktemberg; Baden Hoss —#
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