Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zwangsverwaltung 
8 
1052 
161 
Nießbrauch. 
Der zur Ausübung des Nießbrauchs 
bestellte Verwalter steht unter der Auf- 
sicht des Gerichts wie ein für die Z. 
eines Grundstücks bestellter Verwalter. 
1054, 1070. 
Zwangsvollstreckung. 
Bedingung. 
Hat jemand unter einer aufschiebenden 
Bedingung über einen Gegenstand ver- 
fügt, so ist jede weitere Verfügung, 
die er während der Schwebezeit über 
den Gegenstand trifft, im Falle des 
Eintritts der Bedingung insoweit un- 
wirksam, als sie die von der Be- 
dingung abhängige Wirkung vereiteln 
oder beeinträchtigen würde. Einer 
solchen Verfügung steht eine Ver- 
fügung gleich, die während der 
Schwebezeit im Wege der Z. oder 
der Arrestvollziehung oder durch den 
Konkursverwalter erfolgt. 
Bürgschaft. 
771—773 Z. in das Vermögen des Haupt- 
941 
1003 
1971 
schuldners s. Bürge — Bürgschaft. 
Eigentum. 
s. Verfährung — Verjährung 209, 
216. 
Der Besitzer kann den Eigentümer 
unter Angabe des als Ersatz ver- 
langten Betrags auffordern, sich inner- 
halb einer von ihm bestimmten an- 
gemessenen Frist darüber zu erklären, 
ob er die Verwendungen genehmige. 
Nach dem Ablaufe der Frist ist der 
Besitzer berechtigt, Befriedigung aus 
der Sache nach den Vorschriften über 
den Pfandverkauf, bei einem Grund- 
stücke nach den Vorschriften über die 
Z. in das unbewegliche Vermögen zu 
suchen, wenn nicht die Genehmigung 
rechtzeitig erfolgt. 
..... 974, 1007. 
Erbe. 
Gläubiger, die bei der Z. in das un- 
624 
  
8 
1973 
1984 
1990 
2016 
Zwangsvollstreckung 
bewegliche Vermögen ein Recht auf 
Befriedigung aus diesem Vermögen 
haben, werden, soweit es sich um die 
Befriedigung aus den ihnen haftenden 
Gegenständen handelt, durch das Auf- 
gebot der Nachlaßgläubiger nicht be- 
troffen. 1974, 2016, 2060. 
Einen nach Berichtigung der Nachlaß- 
verbindlichkeiten verbleibenden Über- 
schuß hat der Erbe zum Zwecke der 
Befriedigung des auzgeschlossenen 
Nachlaßgläubigers im Wege der Z. 
nach den Vorschriften über die Heraus- 
gabe einer ungerechtfertigten Be- 
reicherung herauszugeben 
1989, 2013. 
Z. und Arreste in den Nachlaß zu 
Gunsten eines Gläubigers, der nicht 
Nachlaßgläubiger ist, sind im Falle 
der Nachlaßverwaltung ausgeschlossen. 
Ist die Anordnung der Nachlaßver- 
waltung oder die Eröffnung des Nach- 
laßkonkurses wegen Mangels einer 
den Kosten entsprechenden Masse nicht 
thunlich oder wird aus diesem Grunde 
die Nachlaßverwaltung aufgehoben 
oder das Konkursverfahren eingestellt, 
so kann der Erbe die Befriedigung 
eines Nachlaßgläubigers insoweit ver- 
weigern, als der Nachlaß nicht aus- 
reicht. Der Erbe ist in diesem Falle 
verpflichtet, den Nachlaß zum Zwecke 
der Befriedigung des Gläubigers im 
Wege der Z. herauszugeben. 
Das Recht des Erben wird nicht 
dadurch ausgeschlossen, daß der 
Gläubiger nach dem Eintritte des 
Erbfalls im Wege der Z. oder der 
Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder 
eine Hypothek oder im Wege der 
einstweiligen Verfügung eine Vor- 
merkung erlangt hat. 1991, 1992, 
2013, 2036. 
Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 
finden keine Anwendung, wenn der 
Erbe unbeschränkt haftet.
	        
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