Vertrag
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der Gültigkeit des V. nicht entgegen,
wenn die Unmöglichkeit gehoben
werden kann und der V. für den
Fall geschlossen ist, daß die Leistung
möglich wird. 309.
Wird eine unmögliche Leistung
unter einer anderen aufschiebenden
Bedingung oder unter Bestimmung
eines Anfangstermins versprochen, so
ist der V. gültig, wenn die Un-
möglichkeit vor dem Eintritte der Be-
dingung oder des Termins gehoben
wird.
Verstößt ein V. gegen ein g. Verbot,
so finden die Vorschriften der §§ 307,
308 entsprechende Anwendung.
Ein V., durch den sich der eine Teil
verpflichtet, sein künftiges Vermögen
oder einen Bruchteil seines künftigen
Vermögens zu übertragen oder mit
einem Nießbrauche zu belasten, ist
nichtig.
Ein V., durch den sich der eine Teil
verpflichtet, sein gegenwärtiges Ver-
mögen oder einen Buuchteil seines
gegenwärtigen Vermögens zu über-
tragen oder mit einem Nießbrauche
zu belasten, bedarf der gerichtlichen
oder notariellen Beurkundung.
Ein V. über den Nachlaß eines noch
lebenden Dritten ist nichtig. Das
Gleiche gilt von einem V. über den
Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus
dem Nachlaß eines noch lebenden
Dritten.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung auf einen V., der unter
künftigen g. Erben über den g. Erb-
teil oder den Pflichtteil eines von
ihnen geschlossen wird. Ein solcher
V. bedarf der gerichtlichen oder nota-
riellen Beurkundung.
Ein V., durch den sich der eine Teil
verpflichtet, das Eigentum an einem
Grundstücke zu übertragen, bedarf der
gerichtlichen oder notariellen Beur-
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kundung. Ein ohne Beobachtung
dieser Form geschlossener V. wird
seinem ganzen Inhalte nach gültig,
wenn die Auflassung und die Ein-
tragung in das Grundbuch erfolgen.
Verpflichtet sich jemand zur Ver-
äußerung oder Belastung einer Sache,
so erstreckt sich die Verpflichtung im
Zweifel auch auf das Zubehör der
Sache.
Soll die Leistung durch einen der
Vertragschließenden bestimmt werden,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß
die Bestimmung nach billigem Er-
messen zu treffen ist.
Die Bestimmung erfolgt durch Er-
klärung gegenüber dem anderen Teile.
Soll die Bestimmung nach billigem
Ermessen erfolgen, so ist die getroffene
Bestimmung für den anderen Teil
nur verbindlich, wenn sie der Billig-
keit entspricht. Entspricht sie nicht
der Billigkeit, so wird die Bestimmung
durch Urteil getroffen; das Gleiche
gilt, wenn die Bestimmung verzögert
wird.
Ist der Umfang der für eine Leistung
versprochenen Gegenleistung nicht be-
stimmt, so steht die Bestimmung im
Zweifel demjenigen Teile zu, welcher
die Gegenleistung zu fordern hat.
Ist die Bestimmung der Leistung einem
Dritten überlassen, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß sie nach billigem
Ermessen zu treffen ist.
Soll die Bestimmung durch mehrere
Dritte erfolgen, so ist im Zweifel
Übereinstimmung aller erforderlich;
soll eine Summe bestimmt werden,
so ist, wenn verschiedene Summen
bestimmt werden, im Zweifel die
Durchschnittssumme maßgebend.
Die einem Dritten überlassene Be-
stimmmung der Leistung erfolgt durch
Erklärung gegenüber einem der Ver-
tragschließenden.