Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertrag 
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der Gültigkeit des V. nicht entgegen, 
wenn die Unmöglichkeit gehoben 
werden kann und der V. für den 
Fall geschlossen ist, daß die Leistung 
möglich wird. 309. 
Wird eine unmögliche Leistung 
unter einer anderen aufschiebenden 
Bedingung oder unter Bestimmung 
eines Anfangstermins versprochen, so 
ist der V. gültig, wenn die Un- 
möglichkeit vor dem Eintritte der Be- 
dingung oder des Termins gehoben 
wird. 
Verstößt ein V. gegen ein g. Verbot, 
so finden die Vorschriften der §§ 307, 
308 entsprechende Anwendung. 
Ein V., durch den sich der eine Teil 
verpflichtet, sein künftiges Vermögen 
oder einen Bruchteil seines künftigen 
Vermögens zu übertragen oder mit 
einem Nießbrauche zu belasten, ist 
nichtig. 
Ein V., durch den sich der eine Teil 
verpflichtet, sein gegenwärtiges Ver- 
mögen oder einen Buuchteil seines 
gegenwärtigen Vermögens zu über- 
tragen oder mit einem Nießbrauche 
zu belasten, bedarf der gerichtlichen 
oder notariellen Beurkundung. 
Ein V. über den Nachlaß eines noch 
lebenden Dritten ist nichtig. Das 
Gleiche gilt von einem V. über den 
Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus 
dem Nachlaß eines noch lebenden 
Dritten. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung auf einen V., der unter 
künftigen g. Erben über den g. Erb- 
teil oder den Pflichtteil eines von 
ihnen geschlossen wird. Ein solcher 
V. bedarf der gerichtlichen oder nota- 
riellen Beurkundung. 
Ein V., durch den sich der eine Teil 
verpflichtet, das Eigentum an einem 
Grundstücke zu übertragen, bedarf der 
gerichtlichen oder notariellen Beur- 
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Vertrag 
kundung. Ein ohne Beobachtung 
dieser Form geschlossener V. wird 
seinem ganzen Inhalte nach gültig, 
wenn die Auflassung und die Ein- 
tragung in das Grundbuch erfolgen. 
Verpflichtet sich jemand zur Ver- 
äußerung oder Belastung einer Sache, 
so erstreckt sich die Verpflichtung im 
Zweifel auch auf das Zubehör der 
Sache. 
Soll die Leistung durch einen der 
Vertragschließenden bestimmt werden, 
so ist im Zweifel anzunehmen, daß 
die Bestimmung nach billigem Er- 
messen zu treffen ist. 
Die Bestimmung erfolgt durch Er- 
klärung gegenüber dem anderen Teile. 
Soll die Bestimmung nach billigem 
Ermessen erfolgen, so ist die getroffene 
Bestimmung für den anderen Teil 
nur verbindlich, wenn sie der Billig- 
keit entspricht. Entspricht sie nicht 
der Billigkeit, so wird die Bestimmung 
durch Urteil getroffen; das Gleiche 
gilt, wenn die Bestimmung verzögert 
wird. 
Ist der Umfang der für eine Leistung 
versprochenen Gegenleistung nicht be- 
stimmt, so steht die Bestimmung im 
Zweifel demjenigen Teile zu, welcher 
die Gegenleistung zu fordern hat. 
Ist die Bestimmung der Leistung einem 
Dritten überlassen, so ist im Zweifel 
anzunehmen, daß sie nach billigem 
Ermessen zu treffen ist. 
Soll die Bestimmung durch mehrere 
Dritte erfolgen, so ist im Zweifel 
Übereinstimmung aller erforderlich; 
soll eine Summe bestimmt werden, 
so ist, wenn verschiedene Summen 
bestimmt werden, im Zweifel die 
Durchschnittssumme maßgebend. 
Die einem Dritten überlassene Be- 
stimmmung der Leistung erfolgt durch 
Erklärung gegenüber einem der Ver- 
tragschließenden.
	        
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