Verspätung
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150
der Antragende dies erkennen, so hat
er die V. dem Annehmenden unver-
züglich nach dem Empfange der Er-
klärung anzuzeigen, sofern es nicht
schon vorher geschehen ist. Verzögert
er die Absendung der Anzeige, so
gilt die Annahme als nicht verspätet
146.
Die verspätete Annahme eines An-
trags gilt als neuer Antrag.
Versprechen s. auch Schuldversprechen.
610
611
Art.
99
2
2301
1465
1499
Darlehen.
V. der Hingabe eines Darlehens s.
Darlehen — Darlehen.
Dienstvertrag.
Durch den Dienstvertrag wird der-
jenige, welcher Dienste zusagt, zur
Leistung der versprochenen Dienste,
der andere Teil zur Gewährung der
vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Einführungsgesetz.
7102, 177, 176s. Schuldverschreibung
g 808.
Erbvertrag s. Schuldversprechen
780.
Güterrecht.
V. des Mannes, aus dem Gesamt-
gut der a. Gütergemeinschaft eine
Ausstattung zu gewähren:
a) einem gemeinschaftlichen Kinde;
b) einem nicht gemeinschaftlichen Kinde
s. Gütergemeinschaft — Güter-
recht.
Bei der Auseinandersetzung der f.
Gütergemeinschaft fallen dem über-
lebenden Ehegatien zur Last:
11.
3. eine Ausstattung, die er einem
Abkömmling
über das dem Gesamtgut ent-
sprechende Maß hinaus oder die er
einem nicht anteilsberechtigten Ab-
anteilsberechtigten
kömmlinge versprochen oder gewährt
hat. 1518.
327
8
1538
761
248
652,
518
519
520
523,
Versprechen
Verspricht oder gewährt der Mann
bei der Errungenschaftsgemeinschaft
einem Kinde eine Ausstattung, so
finden die Vorschriften des § 1465
Anwendung.
Leibrente.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch
den eine Leibrente versprochen wird,
ist, soweit nicht eine andere Form
vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung
des V. erforderlich.
Leistung.
Kreditanstalten, die berechtigt sind,
für den Betrag der von ihnen ge-
währten Darlehen verzinsliche Schuld-
verschreibungen auf den Inhaber aus-
zugeben, können sich bei solchen Dar-
lehen die Verzinsung rückständiger
Zinsen im voraus versprechen lassen.
Mäklervertrag.
656 V. eines Mäklerlohnes s. Mäkler-
vertrag — Mäklervertrag.
Schenkung.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch
den eine Leistung schenkweise ver-
sprochen wird, ist die gerichtliche oder
notarielle Beurkundung des V. er-
forderlich. Das Gleiche gilt, wenn
ein Schuldversprechen oder ein Schuld-
anerkenntnis der in den 88§ 780,
781 bezeichneten Art schenkweise er-
teilt wird, von dem V. oder der An-
erkennungserklärung.
Der Mangel der Form wird durch
die Bewirkung der versprochenen
Leistung geheilt.
Berechtigung des Schenkers, die Er-
füllung eines schenkweise erteilten V.
zu verweigern s. Schenkung
Schenkung.
Verspricht der Schenker eine in wieder-
kehrenden Leistungen bestehende Unter-
stützung, so erlischt die Verbindlichkeit
mit seinem Tode, sofern nicht aus
dem V. sich ein anderes ergiebt.
524 V. der Leistung eines erst zu