Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

Verspätung 
8 
150 
der Antragende dies erkennen, so hat 
er die V. dem Annehmenden unver- 
züglich nach dem Empfange der Er- 
klärung anzuzeigen, sofern es nicht 
schon vorher geschehen ist. Verzögert 
er die Absendung der Anzeige, so 
gilt die Annahme als nicht verspätet 
146. 
Die verspätete Annahme eines An- 
trags gilt als neuer Antrag. 
Versprechen s. auch Schuldversprechen. 
610 
611 
Art. 
99 
2 
2301 
1465 
1499 
Darlehen. 
V. der Hingabe eines Darlehens s. 
Darlehen — Darlehen. 
Dienstvertrag. 
Durch den Dienstvertrag wird der- 
jenige, welcher Dienste zusagt, zur 
Leistung der versprochenen Dienste, 
der andere Teil zur Gewährung der 
vereinbarten Vergütung verpflichtet. 
Einführungsgesetz. 
7102, 177, 176s. Schuldverschreibung 
g 808. 
Erbvertrag s. Schuldversprechen 
780. 
Güterrecht. 
V. des Mannes, aus dem Gesamt- 
gut der a. Gütergemeinschaft eine 
Ausstattung zu gewähren: 
a) einem gemeinschaftlichen Kinde; 
b) einem nicht gemeinschaftlichen Kinde 
s. Gütergemeinschaft — Güter- 
recht. 
Bei der Auseinandersetzung der f. 
Gütergemeinschaft fallen dem über- 
lebenden Ehegatien zur Last: 
11. 
3. eine Ausstattung, die er einem 
Abkömmling 
über das dem Gesamtgut ent- 
sprechende Maß hinaus oder die er 
einem nicht anteilsberechtigten Ab- 
anteilsberechtigten 
kömmlinge versprochen oder gewährt 
hat. 1518. 
327 
  
8 
1538 
761 
248 
652, 
518 
519 
520 
523, 
Versprechen 
Verspricht oder gewährt der Mann 
bei der Errungenschaftsgemeinschaft 
einem Kinde eine Ausstattung, so 
finden die Vorschriften des § 1465 
Anwendung. 
Leibrente. 
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch 
den eine Leibrente versprochen wird, 
ist, soweit nicht eine andere Form 
vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung 
des V. erforderlich. 
Leistung. 
Kreditanstalten, die berechtigt sind, 
für den Betrag der von ihnen ge- 
währten Darlehen verzinsliche Schuld- 
verschreibungen auf den Inhaber aus- 
zugeben, können sich bei solchen Dar- 
lehen die Verzinsung rückständiger 
Zinsen im voraus versprechen lassen. 
Mäklervertrag. 
656 V. eines Mäklerlohnes s. Mäkler- 
vertrag — Mäklervertrag. 
Schenkung. 
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch 
den eine Leistung schenkweise ver- 
sprochen wird, ist die gerichtliche oder 
notarielle Beurkundung des V. er- 
forderlich. Das Gleiche gilt, wenn 
ein Schuldversprechen oder ein Schuld- 
anerkenntnis der in den 88§ 780, 
781 bezeichneten Art schenkweise er- 
teilt wird, von dem V. oder der An- 
erkennungserklärung. 
Der Mangel der Form wird durch 
die Bewirkung der versprochenen 
Leistung geheilt. 
Berechtigung des Schenkers, die Er- 
füllung eines schenkweise erteilten V. 
zu verweigern s. Schenkung 
Schenkung. 
Verspricht der Schenker eine in wieder- 
kehrenden Leistungen bestehende Unter- 
stützung, so erlischt die Verbindlichkeit 
mit seinem Tode, sofern nicht aus 
dem V. sich ein anderes ergiebt. 
524 V. der Leistung eines erst zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.