Object: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

Wille 
8 
2299 
677 
678 
2333 
2335 
516 
794 
82 
gehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt 
mit dem Tode des anderen Vertrag- 
schließenden. Der Überlebende kann 
jedoch, wenn er das ihm durch den 
Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine 
Verfügung durch Testament aupfheben. 
Die Vorschriften des Abs. 1 und 
des Abs. 2 Satz 1, 2 finden keine 
Anwendung, wenn ein anderer W. 
der Vertragschließenden anzunehmen ist. 
Wird der Erbvertrag durch Ausübung 
des Rücktrittsrechts oder durch Ver- 
trag aufgehoben, so tritt eine in dem- 
selben getroffene Verfügung außer 
Kraft, sofern nicht ein anderer W. 
des Erblassers anzunehmen ist. 
Geschäftsführung. 
Geschäftsführung ohne Auftrag 
a) mit Rücksicht auf den wirklichen 
oder mutmaßlichen W. des Ge- 
schäftsherrn 683, 684; 
b) gegen den W. des Geschäftsherrn 
679, 683; 
s. Geschäftsführung — Geschäfts- 
führung. 
Pflichtteil. 
Der Erblasser kann einem Abkömmling 
den Pflichtteil entziehen: 
1. 
5. wenn der Abkömmling einen ehr- 
losen oder unsittlichen Lebenswandel 
wider den W. des Erblassers führt. 
2336. 
s. Ehe — Ehescheidung 1567. 
Schenkung. 
Unentgeltliche Zuwendung an einen 
anderen ohne dessen W. s. Schenkung 
— Schenkung. 
Schuldverschreibung. 
Wirksamkeit einer Schuldverschreibung 
auf den Inhaber, die ohne den W. 
des Ausstellers in den Verkehr ge- 
langt ist s. Schuldverschreibung — 
Schuldverschreibung. 
Stiftung. 
Rechte, zu deren Übertragung der 
501 
  
8 
2078 
2089 
2101 
2161 
2188 
2208 
Wille 
Abtretungsvertrag genügt, gehen mit 
der Genehmigung der Stiftung auf 
die Stiftung über, sofern nicht aus 
dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer 
W. des Stifters ergiebt. 
Testament. 
Eine letztwillige Verfügung kann an- 
gefochten werden, soweit der Erblasser 
über den Inhalt seiner Erklärung im 
Irrtume war oder eine Erklärung 
dieses Inhalts überhaupt nicht ab- 
geben wollte und anzunehmen ist, daß 
er die Erklärung bei Kenntnis der 
Sachlage nicht abgegeben haben würde. 
2080. 
Sollen die eingesetzten Erben nach 
dem W. des Erblassers die alleinigen 
Erben sein, so tritt, wenn jeder von 
ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft 
eingesetzt ist und die Bruchteile das 
Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnis- 
mäßige Erhöhung der Bruchteile ein. 
2093, 2191. 
Entspricht es nicht dem W. des Erb- 
lassers, daß der eingesetzte Erbe Nach- 
erbe werden soll, so ist die Einsetzung 
unwirksam s. Erblasser — Testa- 
ment. 
Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht 
ein anderer W. des Erblassers an- 
zunehmen ist, wirksam, wenn der 
Beschwerte nicht Erbe oder Ver- 
mächtnisnehmer wird. 2187, 2192. 
Wird die einem Vermächtnisnehmer 
gebührende Leistung auf Grund der 
Beschränkung der Haftung des Erben, 
wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder 
in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so 
kann der Vermächtnisnehmer, sofern 
nicht ein anderer W. des Erblassers 
anzunehmen ist, die ihm auferlegten 
Beschwerungen verhältnismäßig kürzen. 
2189. 
Der Testamentsvollstrecker hat die in 
den §§ 2203—2206 bestimmten Rechte 
nicht, soweit anzunehmen, daß sie ihm
	        
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