Wille
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gehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt
mit dem Tode des anderen Vertrag-
schließenden. Der Überlebende kann
jedoch, wenn er das ihm durch den
Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine
Verfügung durch Testament aupfheben.
Die Vorschriften des Abs. 1 und
des Abs. 2 Satz 1, 2 finden keine
Anwendung, wenn ein anderer W.
der Vertragschließenden anzunehmen ist.
Wird der Erbvertrag durch Ausübung
des Rücktrittsrechts oder durch Ver-
trag aufgehoben, so tritt eine in dem-
selben getroffene Verfügung außer
Kraft, sofern nicht ein anderer W.
des Erblassers anzunehmen ist.
Geschäftsführung.
Geschäftsführung ohne Auftrag
a) mit Rücksicht auf den wirklichen
oder mutmaßlichen W. des Ge-
schäftsherrn 683, 684;
b) gegen den W. des Geschäftsherrn
679, 683;
s. Geschäftsführung — Geschäfts-
führung.
Pflichtteil.
Der Erblasser kann einem Abkömmling
den Pflichtteil entziehen:
1.
5. wenn der Abkömmling einen ehr-
losen oder unsittlichen Lebenswandel
wider den W. des Erblassers führt.
2336.
s. Ehe — Ehescheidung 1567.
Schenkung.
Unentgeltliche Zuwendung an einen
anderen ohne dessen W. s. Schenkung
— Schenkung.
Schuldverschreibung.
Wirksamkeit einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber, die ohne den W.
des Ausstellers in den Verkehr ge-
langt ist s. Schuldverschreibung —
Schuldverschreibung.
Stiftung.
Rechte, zu deren Übertragung der
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2208
Wille
Abtretungsvertrag genügt, gehen mit
der Genehmigung der Stiftung auf
die Stiftung über, sofern nicht aus
dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer
W. des Stifters ergiebt.
Testament.
Eine letztwillige Verfügung kann an-
gefochten werden, soweit der Erblasser
über den Inhalt seiner Erklärung im
Irrtume war oder eine Erklärung
dieses Inhalts überhaupt nicht ab-
geben wollte und anzunehmen ist, daß
er die Erklärung bei Kenntnis der
Sachlage nicht abgegeben haben würde.
2080.
Sollen die eingesetzten Erben nach
dem W. des Erblassers die alleinigen
Erben sein, so tritt, wenn jeder von
ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft
eingesetzt ist und die Bruchteile das
Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnis-
mäßige Erhöhung der Bruchteile ein.
2093, 2191.
Entspricht es nicht dem W. des Erb-
lassers, daß der eingesetzte Erbe Nach-
erbe werden soll, so ist die Einsetzung
unwirksam s. Erblasser — Testa-
ment.
Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht
ein anderer W. des Erblassers an-
zunehmen ist, wirksam, wenn der
Beschwerte nicht Erbe oder Ver-
mächtnisnehmer wird. 2187, 2192.
Wird die einem Vermächtnisnehmer
gebührende Leistung auf Grund der
Beschränkung der Haftung des Erben,
wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder
in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so
kann der Vermächtnisnehmer, sofern
nicht ein anderer W. des Erblassers
anzunehmen ist, die ihm auferlegten
Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.
2189.
Der Testamentsvollstrecker hat die in
den §§ 2203—2206 bestimmten Rechte
nicht, soweit anzunehmen, daß sie ihm