fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verschulden 
8 
616 
618 
Dienstvertrag. 
Verhinderung des zur Dienstleistung 
Verpflichteten an der Dienstleistung 
ohne sein V. s. Dienstvertrag — 
Dienstvertrag. 
s. Handlung 846. 
Ehescheidung. 
1568 Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses 
1580 
durch V. eines der Ehegatten s. Ehe 
— Ehescheidung. 
s. Verwandtschaft 1611. 
Eigentum. 
987 Zieht der Besitzer nach dem Eintritte 
989 
Art. 
96 
76 
07 
8 
1996 
1933 
der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, 
die er nach den Regeln einer ord- 
nungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, 
so ist er dem Eigentümer zum Ersatze 
verpflichtet, soweit ihm ein V. zur 
Last fällt. 990, 993, 1007. 
Der Besitzer ist von dem Eintritte 
der Rechtshängigkeit an dem Eigen- 
tümer für den Schaden verantwortlich, 
der dadurch entsteht, daß infolge 
seines V. die Sache verschlechtert 
wird, untergeht oder aus einem 
anderen Grunde von ihm nicht heraus- 
gegeben werden kann. 990, 991, 
993, 1007. 
Einführungsgesetz. 
s. Leistung § 278. 
s. Verein — Verein 8§8§ 42, 53. 
s. Ehe — Ehescheidung § 1568. 
Erbe. 
Das Nachlaßgericht hat dem Erben 
auf seinen Antrag eine neue Inventar= 
frist zu bestimmen, wenn der Erbe 
von der Zustellung des Beschlusses, 
durch den die Inventarfrist bestimmt 
worden ist, ohne sein V. Kenntnis 
nicht erlangt hat. 
Erbfolge. 
Das Erbrecht des überlebenden Ehe- 
gatten sowie das Recht auf den Vor- 
aus ist ausgeschlossen, wenn der Erb- 
lasser zur Zeit seines Todes auf 
Scheidung wegen V. des Ehegatten 
317 
  
8 
2279 
678 
713 
823 
827 
846 
89 
467, 
498 
Verschulden 
zu klagen berechtigt war und die 
Klage auf Scheidung oder auf Auf- 
hebung der ehelichen Gemeinschaft 
erhoben hatte. 
Erbvertrag s. Testament 2077. 
Geschäftsführung. 
Steht die Übernahme der Geschäfts- 
führung mit dem wirklichen oder dem 
mutmaßlichen Willen des Geschäfts- 
herrn in Widerspruch und mußte der 
Geschäftsführer dies erkennen, so ist 
er dem Geschäftsherrn zum Ersatze 
des aus der Geschäftsführung ent- 
stehenden Schadens auch dann ver- 
pflichtet, wenn ihm ein sonstiges V. 
nicht zur Last fällt. 687. 
Gesellschaft s. Auftrag 664. 
Handlung. 
Verstoß gegen ein den Schutz eines 
anderen bezweckendes G. ohne V. (. 
Handlung — Handlung. 
Schadenszufügung durch jemand, der 
ohne V. in einen die freie Willens- 
bestimmung ausschließenden Zustand 
gelangt ist s. Handlung — Hand- 
lung. 
Hat in den Fällen der 88 844, 845 
bei der Entstehung des Schadens, 
den der Dritte erleidet, ein V. des 
Verletzten mitgewirkt, so finden auf 
den Anspruch des Dritten die Vor- 
schriften des § 254 Anwendung. 
Jur. Pers. des öff. Rechts s. 
Verein — Verein 42. 
Kauf. 
487 s. Vertrag 351. 
Hat der Wiederverkäufer vor der Aus- 
übung des Wiederkaufsrechts eine 
Verschlechterung, den Untergang oder 
eine aus einem anderen Grunde ein- 
getretene Unmöglichkeit der Heraus- 
gabe des gekauften Gegenstandes 
verschuldet oder den Gegenstand 
wesentlich verändert, so ist er für den 
daraus entstehenden Schaden verant- 
wortlich. Ist der Gegenstand ohne
	        
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