Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

20 1840. 
3 VUM. Gesetz 
wegen Abänderung des K. 35 des unter dem 30. Januar 1828 
erlassenen Innungsgesetzes, vom 15. Jannar 1840. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, 
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arustadt, Sondershausen, Leutenberg und 
Blankenburg u. s. w. 
haben Uns mit Veirath und Zustimmung Unserer gelreuen Stände gnädigst 
bewogen gesunden, den §. 35. Unseres am Zsten Januar 1828 erlassenen In- 
nungs-Gesetzes, insoweit derselbe als jedesmalige Folge der gegen ein Zunft- 
Mitglied erkannten Zuchthausstrafe nur den Verlust des Rechts, Ehrenämter 
zu bekleiden, bestimmt, dahin abzuändern, daß erkannte Zuchthausstrafe hin- 
künftig nicht nur den ebengenannten Nachtheil, sondern auch außerdem den 
Verlust des Rechts, an den Zunfstversammlungen Theil zu nehmen, co ipso 
und ohne daß es einer Erwähnung im Urtheile bedürfte, nach sich zieht. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung pri g vollzogen. mit 
Unserem Insiegel bedrucken lassen und deren öffentlich fohle 
Rudolstadt, den 15. Januar 1840. 
(L. S.) Friedrich Günther, 
F. 3. S. 
7* «- 
  
ÆvlLBckanntmachung 
des Fürstlichen Geheimen-Raths-Collegium, eine Erläuterung des 
Regulativs wegen Behandlung der über die Gränzen des Gebiets 
des Gesammt-Zollvereins mit den Fahrposten eingehenden Wag- 
ren bekreffend, vom 15. Januar 1840. 
(Wochenblau 1840, St. 3.) 
Da in Uebereinstimmung mit dem allgemeinen Grundsatze des F. J. des 
Regulatids wegen Behandlung der über die Grenzen des Gebiets des Ge- 
sammt-Jollvereins mit den Fahrposten eingehenden Waarcn in Vezug auf 
Zollverfassung lwelches dem älteren Zollgesetze vom 21. Deebr. 1833 beigefügt 
ist und nach der Bekanntmachung der Fürstl. Regierung vom 5. Juni 1838
	        
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