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(ochenbl. 1838. St. 24.) als durch die neuen Zollgesehe nicht aufgehoben,
ferner in Anwendung bleiben soll] vom Eintritte des neuen JZolltarifs die Er-
hebung der Eingangs-Abgabe von denjenigen Poststücken, welche der Ver-
steuerung nach dem höchsten Satze unterliegen, nicht mehr nach dem im Regu-
latie namhaft gemachten früheren, sondern nach dem jetzt gültigen höchsten
Tarifsatze, also
bei Flüssigkeiten nach dem Satze von 8. für den Jollzentner Brutto,
bei andern Gegenständen nach dem Satze von 110.2 für den Zollzentner,
unter Anwendung einer Thara von 22 A für Kisten und von 13.l für
Vallen «
statifinden soll; so wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 15. Januar 1840.
Fürstl. Schwarzb. Geh. Naths-Colleg.
hez. Wißtleben.
VIII. Verordnung
der Fürstl. Regierung, die Bestrafung des verbotenen Schießens bei
Hochzeiten, Flurzügen und dergleichen Gelegenheiten betreffend,
vom 21. Januar 1840.
Nachdem in Betreff des verbotenen Schießens bei Hochzeiten, Flurzügen
und dergleichen Gelegenheiten mit höchster Genehmigung Serenissimi bestimmt
worden ist, daß in vorkommenden Fällen, wo bei Hochzeiten, Flurzügen u. w.
unbefugterweise geschossen wird, künftig die Gemeinde, in deren Orte oder Flur
die verbotswidrige Handlung vorfällt, als solche in die verordnungsmäwige
Strafe genommen werden, derselben aber überlassen bleiben soll, den Thäter
zu ermitteln und sich wegen Ersatzes der Strafe an diesen zu halten; so wird
solches zur Nachachtung andurch öffentlich bekannt gemacht, und werden die
Unterbehörden zugleich angewiesen, vorkommenden Falls hiernach zu verfahren.
Rudolstadt, den 21. Januar 1840.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
Hönniger.
N. A. Bianchi.
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