1840. 19
8. 2.
Die allgemeinen gesehllchen Bestimmungen, welche über das Schuürfen be-
stehen, haben auf die Bohr-Versuche nach Torf volle Anwendung; jedoch
bürfen auf Wiesen und Feldern diese Arbeiten nur nach beendigter Erndte vor-
Venommen werden.
8. J.
Hinsichtlich der Muthung auf Torflager, des diesfallsigen Fundrechtes, der
Fristkündigung und insbesondere des Verhältnisses in denjenigen Fällen, wo
auf herrschaftlichen Grund und Boden Muthung eingelegt wird, sollen die gel-
tenden Berggesetze, Verordnungen und Observanzen im Allgemeinen zwar An-
wendung finden, jedoch nur mit den in den nachfolgenden Paragraphen be-
stimmten Modificalionen.
S. 4.
Die Muthung kann zurückgewiesen werden, wenn durch das technische Gut-
achten des Fürstl. Vergamtes und nöthigen Falls auch anderer unpartheüscher
Sachverständigen nachgewiesen werden kann, daß der zu erwartende Vortheil
des Torfstiches die Unbequemlichkeit und den Nachtheil nicht überwiegen wird,
welchen der Eigenthümer durch Einschränkung seines Eigenthums erfahren würde.
S. 5.
Die Perleihungen sollen nicht nach Fundgruben und Maaßen, sondern e
nach der Ausdehnung eines gefundenen Torflagers und den von dem Fürstl.
Vergamte technisch zu ermessenden Bedingungen eines zweckmäßigen Abbaues
nach gewissen, durch äußere Merkmale zu bezeichnenden, Gränzen Statt finden.
Bei diesen Verleihungen soll zwar von dem Grundsatze ausgegangen wer-
den, daß nicht unnöthiger Weise ausschliehliche Prioilegien über größere Fli-
chen, auf welchen füglich mehrere Torfgräbereien neben einander bestehen können,
ertheilt werden, in keinem Falle jedoch die zur Torfhräberei zu verleihende
Fläche weniger als zwei Acker, den Acker zu 160 vierzehnschuhigen Quadrat-
ruthen gerechnet, enthalten.
8. 6.
Bei Muthungen auf Torf soll dem Eigenthümer des Grundstücks, auf
welchem das entdeckte Torflager sich findet, in der Regel in der Art ein Vor-