Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

a0 1840. 
zugsrecht zugestanden sein, daß ihm die geschehene Muthung von dem Fürstl. 
Bergamte angezeigt und ihm hierbei zugleich eine Frist von sechs Wochen ge- 
letzt wird, binnen welcher er sich zu erklären hat, ob er den Torfstich nach 
technischen Regeln und nach der gegenwärtigen Verordnung selbst betreiben will 
oder nicht. 
Gcht in dieser Zeit keine Erklärung ein, so wird nach nochmals erfolgter 
Aufforderung des Grundbesitzers, sich binnen vierzehn Tagen zu erklären und 
nach abermals erfolgtem vergeblichen Ablaufe dieser Frist und nach vorausge- 
gangener Besichtigung die Bestätigung von dem Fürstl. Bergamte ertheilt, 
dem Muther aber vorerst aufgegeben, sich mit dem Grundeigenthümer hinsicht- 
lich des Grundstücksé, in so weit es zur Torfgräberei benutzt werden soll, so wie 
mit den elwaigen Zins-, Lehn-, Trift= oder sonst Berechtigten auf gütlichem Wege 
abzufinden und, wie solches geschehen, vor wirklichem Beginne des Torssti= 
ches bei dem Fürstl. Vergamte anzuzeigen. 
Gelingt die freiwillige Ucbereinkunft nicht, so soll der Werth des betheilig- 
ten Grundstücks und der darauf etwa haftenden Vercchtigungen. Drikter durch 
verpflichtete, vom Fürstl. Bergamte zu wählende, Tarakoren bestimmt werden, 
wobei jedoch nur die zeilher benutzte Oberfläche in Anschlag zu bringen ist. 
Was dieelwaigen Zins= und Lehnberechtigungen betrifft, so haben sich die Ta- 
ratoren gehörig mit dem Verechtigten, insbesondere aber, wenn herrschaftliche 
JZinsen und Löhnc in Frage kommen, mit dem betreffenden Fürstl. Rentamte zu 
benehmen, damit letzteres in den Stand gesetzt werde, das herrschaftliche In- 
teresse gehörig zu wahren. 
Haften Hypotheken auf den betroffenen Grundstücken, so ist der Schuldner 
verbunden, das Entschädigungs-Quantum dem hypothekarischen Gläubiger je 
nach der Größe der Schuld und der Größe ves von dem verschuldeten Grund- 
stücke abzutretenden Theils entweder ganz oder theilweise zu überlassen. 
· .7. 
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namentlichzukEkbauungvonTkockeahäusetnundübckhaitptzuknTrockncihzu 
Verkohlungsöfen, zu Torfprrssen und Magazinen, so wie zu Anlegung der 
nõthigen Wege, sollen an den Torfgewinner vom Grundbesitzer gleichfalls ab- 
gegeben werden, und finden hinsschtlich der Grundstücks-Entschädigung in die- 
sen Fällen dieselben Grundsätze wie nach F. 5. Statt.
	        
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