Verpflichtung
§ Wiederkaufs hat, so ist der Wieder-
verkäufer für eine Verschlechterung,
den Untergang oder die aus einem
anderen Grunde eingetretene Unmög-
lichkeit der Herausgabe des Gegen-
standes nicht verantwortlich, der
Wiederkäufer zum Ersatze von Ver-
wendungen nicht verpflichtet.
504—514 Vorkauf.
507 Hat sich der Dritte in dem Vertrage
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zu einer Nebenleistung verpflichtet,
die der Vorkaufsberechtigte zu be-
wirken außer stande ist, so hat der
Vorkaufsberechtigte statt der Neben-
leistung ihren Wert zu entrichten.
Läßt sich die Nebenleistung nicht in
Geld schätzen, so ist die Ausübung
des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die
Vereinbarung der Nebenleistung kommt
jedoch nicht in Betracht, wenn der
Vertrag mit dem Dritten auch ohne
sie geschlossen sein würde.
Hat der Dritte den Gegenstand, auf
den sich das Vorkaufsrecht bezieht,
mit anderen Gegenständen zu einem
Gesamtpreise gekauft, so hat der
Vorkaufsberechtigte einen verhältnis-
mäßigen Teil des Gesamtpreises zu
entrichten. Der Verpflichtete kann
verlangen, daß der Vorkauf auf alle
Sachen erstreckt wird, die nicht ohne
Nachteil für ihn getrennt werden
können.
V. des aus dem Vorkaufsrecht Ver-
pflichteten:
dem Vorkaufsberechtigten den In-
halt des mit dem Dritten ge-
schlossenen Vertrags unverzüglich
mitzuteilen s. Kauf — Kauf.
Leibrente.
760 V. zur Gewährung einer Leib-
rente s. Leibrente — Leibrente.
Leihe.
V. des Verleihers:
1. dem Entleiher den Gebrauch der
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600
601
601
604
242
245
246, 288, 291 4.
270
Verpflichtung
Sache unentgeltlich zu gestatten
s. Leihe — Leihe;
2. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
zu vertreten s. Leihe — Leihe;
3. dem Entleiher den aus dem Ver-
schweigen eines Mangels im Rechte
oder eines Fehlers der verliehenen
Sache entstehenden Schaden zu
ersetzen s. Leihe — Leihe;
4. zum Ersatz von Verwendungen s.
Leihe — Leihe.
. des Entleihers:
die gewöhnlichen Kosten der Er-
haltung der geliehenen Sache, bei
der Leihe eines Tieres die
Fütterungskosten, zu tragen f.
Leihe — Leihe;
2. zur Rückgabe der geliehenen Sache
s. Leihe — Leihe.
Leistung.
V. des Schuldners:
1. die Leistung so zu be-
wirken, wie Treu und
Glauben mit Rücksicht
auf die Verkehrssitte es
erfordern.
2. zur Leistung einer Sache
von mittlerer Art und
Güte s. Leistung —
Leistung.
3. zur Leistung einer Zah-
lung, wie wenn die
—
Münzsorte nicht be-
stimmt wäre s. Leistung
— Leistung.
eine Schuld mit 4 vom
Hundert zu verzinsen s.
Leistung — Leistung.
5. Geld auf seine Kosten
und seine Gefahr dem
Gläubiger an dessen
Wohnsitz zu übermitteln
s. Leistung — Leistung.
273 Hat der Schuldner aus demselben recht-
lichen Verhältnis, auf dem seine V. be-
ruht, einen fälligen Anspruch gegen den