fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
§ Wiederkaufs hat, so ist der Wieder- 
verkäufer für eine Verschlechterung, 
den Untergang oder die aus einem 
anderen Grunde eingetretene Unmög- 
lichkeit der Herausgabe des Gegen- 
standes nicht verantwortlich, der 
Wiederkäufer zum Ersatze von Ver- 
wendungen nicht verpflichtet. 
504—514 Vorkauf. 
507 Hat sich der Dritte in dem Vertrage 
508 
510 
759 
598 
i 
zu einer Nebenleistung verpflichtet, 
die der Vorkaufsberechtigte zu be- 
wirken außer stande ist, so hat der 
Vorkaufsberechtigte statt der Neben- 
leistung ihren Wert zu entrichten. 
Läßt sich die Nebenleistung nicht in 
Geld schätzen, so ist die Ausübung 
des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die 
Vereinbarung der Nebenleistung kommt 
jedoch nicht in Betracht, wenn der 
Vertrag mit dem Dritten auch ohne 
sie geschlossen sein würde. 
Hat der Dritte den Gegenstand, auf 
den sich das Vorkaufsrecht bezieht, 
mit anderen Gegenständen zu einem 
Gesamtpreise gekauft, so hat der 
Vorkaufsberechtigte einen verhältnis- 
mäßigen Teil des Gesamtpreises zu 
entrichten. Der Verpflichtete kann 
verlangen, daß der Vorkauf auf alle 
Sachen erstreckt wird, die nicht ohne 
Nachteil für ihn getrennt werden 
können. 
V. des aus dem Vorkaufsrecht Ver- 
pflichteten: 
dem Vorkaufsberechtigten den In- 
halt des mit dem Dritten ge- 
schlossenen Vertrags unverzüglich 
mitzuteilen s. Kauf — Kauf. 
Leibrente. 
760 V. zur Gewährung einer Leib- 
rente s. Leibrente — Leibrente. 
Leihe. 
V. des Verleihers: 
1. dem Entleiher den Gebrauch der 
279 
  
8 
599 
600 
601 
601 
604 
242 
245 
246, 288, 291 4. 
270 
Verpflichtung 
Sache unentgeltlich zu gestatten 
s. Leihe — Leihe; 
2. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 
zu vertreten s. Leihe — Leihe; 
3. dem Entleiher den aus dem Ver- 
schweigen eines Mangels im Rechte 
oder eines Fehlers der verliehenen 
Sache entstehenden Schaden zu 
ersetzen s. Leihe — Leihe; 
4. zum Ersatz von Verwendungen s. 
Leihe — Leihe. 
. des Entleihers: 
die gewöhnlichen Kosten der Er- 
haltung der geliehenen Sache, bei 
der Leihe eines Tieres die 
Fütterungskosten, zu tragen f. 
Leihe — Leihe; 
2. zur Rückgabe der geliehenen Sache 
s. Leihe — Leihe. 
Leistung. 
V. des Schuldners: 
1. die Leistung so zu be- 
wirken, wie Treu und 
Glauben mit Rücksicht 
auf die Verkehrssitte es 
erfordern. 
2. zur Leistung einer Sache 
von mittlerer Art und 
Güte s. Leistung — 
Leistung. 
3. zur Leistung einer Zah- 
lung, wie wenn die 
— 
Münzsorte nicht be- 
stimmt wäre s. Leistung 
— Leistung. 
eine Schuld mit 4 vom 
Hundert zu verzinsen s. 
Leistung — Leistung. 
5. Geld auf seine Kosten 
und seine Gefahr dem 
Gläubiger an dessen 
Wohnsitz zu übermitteln 
s. Leistung — Leistung. 
273 Hat der Schuldner aus demselben recht- 
lichen Verhältnis, auf dem seine V. be- 
ruht, einen fälligen Anspruch gegen den
	        
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