Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Vom Eigenthume. 391 
Wegen der Diäten und Reisekosten der bei den Berhandlungen zugezogenen Sachverständigen oder 
andern Beamten, zu deren Beruf das Geschäft nicht schou gehört (§. 8), kommen die 88. 2 u. 3 des 
Kosten = Regulativs vom 25 April 1836 (G. S. de 1836, S. 181) zur Anwendung. 
§§S. 83 — 95 fallen weg. 
14. Ed. zur Beförderung der Landkultur vom 14. Sept. 1811. (G.S. S. 303.) 
§. 4. Die Einschränkungen, welche theils das A. L.R., theils die Provinzial-Forstordnungen in 
Ansehung der Bennöung der Privatwaldungen vorschreiben, hören gänzlich auf. Die Eigenthlimer 
können solche nach Gutbefinden benutzen und sie auch parzelliren und urbar machen, wenn 51 5) ih- 
nen nicht Verträge mit einem Dritten oder Berechtigungen Anderer entgegenstehen. 
§. 5. Mit dieser Einschränkung können auch landwirthschaftlich beuntzte Grundstücke in Forst ver- 
wandelt und solche jeder andern beliebigen Veränderung unterworfen werden, daher denn auch die in 
mehreren Provinzen bestehende Verordunng, daß bäuerliche Grundstücke nicht unbestellt bleiben dürfen, 
hiermit aufgehoben wird. 
§. 6. Die Realgläubiger oder etwa vorhandene Lehns-, Fideikommiß = und Majoratsberechtig- 
te 31b) dilrsen einer veränderten Benutzung der Grundstücke niemals widersprechen, und müssen sich 
salls aungewendet werden, da dieser Paragraph nur die Remuneration der zur Regulirung der Abga- 
ben, Kommunal= und Sezietßtpverhältnie berufenen öffentlichen Behörden und der von diesen für 
das Regulirungegeschäft, z. B. für eine etwa nöthige Bonirirung und Abschätzung k. mirbenutzten 
oder mut diesen Geschäften beanstragten Sachverständigen, wie Ockonomiekommissarien, Kreisverord- 
neten (ef. §. 21) behandelt. Es ist so wenig den Beanten und Vorstehern öffentlicher Institute, als 
den bei dem Diemembrationsgeschäfte betheiligten Privatberechtigten zuzumuthen, die Zureisen von 
ihrem Wohnorte aus nach dem Sitze emweder des Landrathsamtes oder derjenigen Obrigkeit, welche 
ortspolizeiliche Rechte ausübt, auf ihre Kosten oder unentgeltlich zu unternehmen, daher auch nicht zu 
rechtfertigen, wenn man die Entschädigung der Bertreter und Vorsteher öffentlicher Institurc auf die 
Kassen der Letzteren anweisen wollte, indem dergleichen Zureisen vielmehr lediglich im Interesse und 
aus Beranlassung der Zertheilung des Grundstücks, resp. der Gründung einer neuen Ansiedelung, 
also im Interessc der Verkäufer und Erwerber der Parzellen, nöthig werden, diese Letzteren mithin 
als Extrahenten des Geschäfts, nebst den übrigen Kosten, auch die Entschädigung der Vertreter und 
Vorsteher von Korporationen und Instituten für eine erforderliche Zureise derselben tragen müssen. 
Was den Betrag dieser Entschädigung berrifft, so läßt sich ein Motiv dafür ebensalls nicht erken- 
nen, daß dieser Betrag auf die wirklich nur verausgabte Summe beschränkt und demnach in jedem 
Falle eine befondere Liquidation und Bescheinigung über die gehabten Auslagen gefordert werde. 
Wenn das Gesetz vom 3. Januar v. J. keine Bestimmungen über die Grundsätze enthälnt, nach 
denen eine solche Entschädigung zu aidiren und sestzufetzen ist, dergleichen Bestunmungen auch sonst 
für die Administrativbehörden im Allgemeinen sehlen; so hat man derartige spezielle Bestimnungen 
um deehalb nicht für erforderlich erachtet, weil in ähnlichen Fällen bisher schon anf die gerichtliche 
Sporteltaxe zurückgegangen worden ist; auch gegenwärtig unterliegt die analoge Anwendung der Ver- 
ordnung über die Gedühren der Sachverständigen und Zengen bei gerichtlichen Geschäften v. 29. März 
1844 (G. S. S. 73) — zufolge §F. 10 dieser Verordnung — auf die den Vorstehern und Verrretern 
von Korporationen und Instituten gebührende Entschädigung für die behufs der Regulirungsverhand- 
lungen in Diemembrationssachen erforderlich gewesenen Zureisen keinem Bedenken. 
Um bei dem oft geringfügigen Werthe der veräußerten Parzellen durch unverhältnißmäßige Kosten 
die Diemembration nicht zu erschweren, und die Verhandlungen moglichst zu beschleunigen, wird es 
sich übrigens in vielen Fällen empfehlen, die Aufnahme der Regulirungsverhandlungen, resp. die Ver- 
nehmung der Betheiligten (F. 9) über den vom Landrathe entworfenen oder geprüsten Regulirungs- 
plan den Obrigkeiten zu übertragen, oder auch den vom Landrathe angesertigten Regulirungsplan den 
Bertretern der H. 9 genannten Betheiligten zur Genehmigung und Vollziehung, unter Beidrückung 
des Kirchen -, reip. des von den privilegirten Korporationen geführten öffentlichen Siegels, mittelst 
Anschreiben zu Übersenden. Bescheid des M. d. J. vom 28. Februar 1846 auf die Beschwerde eines 
Kirchen= und Schulkollegiums, wegen verweigerer Anweisung von Diäten und Reisekosten in einer 
Diemembrationssache (M. Bl. d. i. V. S. 39). Man sollte glauben, der Anspruch auf Kostenersatz 
zwischen den Betheiligten wäre eine reine Justizsache. Das ist nach dieser Autoritätsmeinung irrig. 
51 5) (2. A.) In Privatrechte greist das Edilt durchaus nicht ein, es sichert vielmehr die Berech- 
tigten und Hypothekengläubiger im §. 6 gegen schädliche Verfügungen, die nur von denjenigen Be- 
schränkungen frei gemacht worden sind, welche zum Besten des Gemeinwohls auferlegt worden waren. 
Aus diesem Edille kann mithin lein Grund für die Befugniß eines Waldbesitzers hergenommen 
werden, zur Benachtheiligung seiner Hypothekengläubiger bei Holzschlägen das gewöhnliche Nutungs- 
recht zu überschreiten und die Substanz zu verringern. (Vergl. Emsch. d. Obertr. Bd. XXIII. S. 153.) 
515) Man hat hierin eine Abänderung der Lehns- . Gesetze in der Art sehen wollen, daß 
 
	        
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