660 Erster Theil. Eilfter Titel.
S. 311. In wiefern das vorbedungene Wiederkaufsrecht auch gegen einen Dritten
von Wirkung sei, ist nach den Vorschriften §98. 264, 265 zu bestimmen.
uassst §. 312. Das Wiederkaufsrecht kann, wider den Willen des Besitzers der Sache,
konforect einem Dritten nicht abgetreten werden 17).
eedirwerden FP5. 313. Wer aber ein Grundstück erwirbt, der bekommt damit zuglich das Recht.
wiederkäuslich veräußerte Pertinenzstücke desselben zurückzukaufen 12).
) t S. 314. Ist zur Ausübung des Wiederkaufsrechts eine gewisse Zeit durch Ver-
eche, trag oder Gesetz bestimmt, so geht dasselbe mit dem Ablaufe dieser Zeit verloren 197).
§. 315. Ist die Zeitbestanmung so gefaßt, daß daraus ein gewisser Termin, mit
welchem das Recht aufhören soll, nicht erhellet: so hat dergleichen Bestimmung eben
die Wirkung, als wenn der Verlust des Rechts an gar keine Zeit gebunden wäre.
§. 316. Ist keine Zeit zur Ausübung des Wiederkaufsrechts bestimmt, so geht
dasselbe auf die Erben des Verkäufers nicht über 1°5).
1. 317. Hat der Verkäufer den Wiederkauf sich und seinen Erben ausdrücklich
vorbehalten, oder geht sonst aus der Fassung des Vertrages deutlich hervor, daß die
Ausübung dieses Rechts zu allen Zeiten stattfinden solle: Gerlscht dasselbe durch keine
Verjährung 20).
g. 318. Wenn das Recht, nach obigen Bestimmungen, auf die Erben übergeht,
so sind nicht nur gesetzliche, sondern auch die durch Verträge oder letzte Willensverord-
nungen berufenen Erben?) zu dessen Ausübung befugt.
nahent seine eigenen Kosten zu tragen. Aber auch hier äußert die Idee von dem Rücktritre des Ver-
käufers von dem ersten Kaufe ihren Einfluß.
17) Es kann also auch nicht verpfändet und nicht vererbt werden, es müßte denn vorbedungen
sein. S§. 316 — 318. Der §. 312 entscheidet eine gemeinrechtliche Kontroverse in Beziehung auf die
aktive Cessibilität. Der passive Uebergang ist unbestrinen. L. 2 de pact. inter emtorem (IV, 504).
(3. A.) Wenn bei einem auf Wiederkauf veräußerten Lehen nach dem provinziellen Lehnrechte,
z. B. dem pommerschen, den sämmtlichen Agnaten des Beräußerers, gleich ihm, das Wiederkaufs=
recht zusteht, so ist der eine Agnat dem anderen gegenüber nicht als ein „Driner“ im Sinne des
g. 312 anzusehen; der Nächste zur Ausübung kann mithin das Wiederkaufsrecht einem Entfernteren
(ediren. Pr. des Obertr. v. 6. Oklober 1856 (Entsch. Bd. XXXIV, S. 102).
18) Eine Ausnahme von Iwe verschiedenen Regeln: von der des §. 312 und von dem Grund-
saotze, daß der Käufer eines Grundstücks als solcher nicht befugt ist, vorher abveräußerte Substanz-
theile und Pertinenzstücke von dem Dritten abzufordern. Anm. 51 8 8. 78 d. Tit. Die Ausnahme
in der zweiten Beziehung hängt gleichfalls mit der Einmischung des Begriffs von der im Wiederkaufs-
rechte liegenden Resolutivbedingung (Anm. 5 zu §. 296) zusammen. Daraus wird klar, daß eine
analoge Anwendung des §. 313 auf andere Veräußerungen (Anm. 51 zu §. 78) juristisch undenkbar ist.
188) (4. A.) Daher kann es durch eine zwar vor Ablauf der Frist angebrachte, jedoch erst nach
Ablauf der Frist zur Keuntniß des Verpflichteten gelangte Klage nicht erhalten werden. Erk. des
Obertr. v. 12. Januar 1855 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XVI, S. 155). Vergl. oben, Tit. 4, §. 167.
19) Gegen die Person des Verkäufers läuft die gewöhnliche Verjährung durch Nichtgebrauch.
20) Entscheidet einen Meinungestreit. Einige gemeinrechtliche Schriftsteller halten das unbestimmte
Wiederkaufsrecht für eine res merae facultatis; Andere lassen es in 30 Jahren verjähren. Uuser
8. 317 bestätigt die erste Meinung. Damit ist zugleich die aufgeworfene Frage entschieden: ob der
Erbe eines wiederverkaufspflichtigen Käufers die in der Erbschaft gefundene Sache, von welcher er
den Vorbehalt nicht kennt, als eine unbedingt erworbene Sache verjähren könne. Die Frage in die-
ser Fassung ist unpassend. Was soll der Erbe durch Verjährung erwerben oder erlangen? Das
Eigenthum? Er hat es schon. Ein unbeschränktes freies Eigenthum? Er hat es schon.
i die Erloschung des Vorbchalts. Dieser hat eine persönliche Verbindlichkeit des Erblassers gegrün-
det, die gekaufte Sache an den Verkäuser zurück zu verkaufen, — eine Schuld, welche auf den Er-
ben vererbt wird. Nun ist es bekannt, daß das Wissen oder Nichtwissen des Erben von einer Nach-
laßschuld nicht den mindesten Einfluß auf die Erlöschung durch Verjährung hat; eine dem Erben
nicht bekannte Schuld erlischt nicht früher und nicht später, als bis die Verjährung durch Nichtge-
brauch abgelausen ist, vorausgesetzt, daß sie überhaupt der Verjährung unterliegt. * g. 317 be-
stimmt aber ganz auedrũcklich das Gegentheil, solglich kann der von dem Vorbehalte nichts wissende
Erbe durch Zeitverlanf gar nichts gewinnen.
21) Aber nur die Substanzerben; nicht die auf den Nießbrauch eingesetzten Erben. So hat das