Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 41 
schädigung von derienigen Gerichtsstelle, der die abzutretende Sache unterwor- 
fen ist Gucex rei silae) ermittelt. 
0. 4. 
Diese Ermittelung geschieht unter Leitung des treffenden Gerichts durch 
wei verpflichtete Sachverständige, die den Werhh der abzutretenden Sache auf 
ihre abgeleistete Bflicht zu versichern haben. Sind dieselben in ihren Angaben 
nicht übereinstimmend, so wird die Hälste der Summe ihrer Werhsangaben 
angenommen. 4 
8. 6. 
Diese Taratoren werden von dem treffenden Nichter gewählt, der hierbei 
auf anerkannt rechtliche, unparteilsche und uneigennützige Männer, die von dem 
Geschäfte, welches sie besorgen sollen, nämllch der Ermittelung des Werths der 
ahzutretenden Gegenstände die genaueste Kenncnig haben, Bedacht nehmen wird. 
Hinsichtlich der auf den abzutretenden Grundstücken lastenden Abgaben und 
Laudemialpflicht, so bleiben die erstern unverändert, wenn der abzutretende Theil 
nicht mehr als ein Fünftel eines ledigen Grundstücks oder, insofern ein geschlos- 
senes Gut in Frage kömmt, nicht mehr als ein Jehntel desselben beträgt. Ist 
iedoch das Eine oder Andere der Fall, so werden die Abgaben nach erfolgter 
verhaͤltnißmãsiger Repartition und mit Verücksichtigung der in Betreff der Ab- 
lösung von Natural-Abgaben in der Anleitung zur Theilung und Ablösung 
der Gemeinheiten vom 1. Januar 1836 vorkommenden Bestimmungen durch 
Erlegung des fünf und zwanzigfachen Betrags an den Bercchtigten, welchem 
burch das Gericht behufige Nachricht zu geben ist, abgelöst. In Ansehung. 
der Laudemialpflicht aber, so macht es keinen Unterschied, ob das betreffende 
lehnpflichtige Grundstück ein lediges ist oder zu einem geschlossenen Gute ge- 
hört, und ob ein gröherer oder kleinerer Theil von demselben abgetreten wer- 
den muß, sondern es erhält zur Entschädigung der Berechtigte jedesmal die- 
jenige Summe, welche sich dadurch ergibt, daß von dem abzutretenden Grund 
und Boden, unter Zugrundelegung seines Tarwerths, das einmalige Lehngeld 
berechnet wird. Uebrigens ist der Betrag der Entschädigung für Abgaben so- 
wohl als Laudemialberechtigung allemal von der Tarationssumme abzuzwelgen, 
da bei deren Bestimmung nur der Grundwenh an sich und ohne für Abgaben 
und Lehnbarkeit etwas in Abzug zu bringen in Betracht zu kommen ¾l 
Fürstt. %% Kudolst. Gesehsammlung. Al.
	        
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