Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

Von Verträgen. 219 
§. 186. Durch das Anerkenntniß eines seiner Form nach rechtsbeständigen Ver- 
trages werden diejenigen Einwendungen gehoben, welche sich auf den Mangel einer 
freien oder ernstlichen Cinwilligung beiiehen. 
§. 187. Doch muß das Anerkenntniß zu einer Zeit erfolgt nein. wo das bei der 
ersten Schließung des Vertrages entgegengestandene Hindemiß gehoben war 7?7). 
8. 188. Alsdann erstreckt sich aber auch die Wirkung eines ohne Einschränkung 
erfolgten Anerkenntnisses bis auf die Zeit des geschlossenen Vertrages zurück. 
K. 189. Solche Handlungen, woraus eine vollständige Kenntniß des Vertra- 
ges 0) und zugleich die wiederholte Genehmigung des ganzen Inhaltes deutlich erhellet, 
begründen ein stillschweigendes Anerkenntniß. 
bingestelli: Der Successor muß das gegen sich gelten lassen, was der Autor in Betreff der veräußer= 
ten Sache nach geschehener Veräußerung anerkannt hat. Das ist nicht anzuerkennen. Wei- 
ter wird gefolgert: Daher ist die Erklärung des Antors, der die nämliche Sache an verschicdene Per- 
sonen veräußert hat, und demnächst den dem Datum nach älteren, in gültiger Form abgeschlossenen 
Kaufvertrag eines dieser Käufer rekognoscirt, auch auerkennt, diesem das Eigenthum der Sache vor 
jeuem auderen Verkausc übertragen zu haben, nicht ohuc rechtliche Wirkung für den zweiten Käuser. — 
Dies ist keine Folge aus jenem falschen Folgesatze; der zweite Känfer wird durch das Anerkenntniß 
de erkiulens als eines Dritten gar nicht verbindlich; die Frage gehört vielmehr der Lehre vom Be- 
weise an. 
(5. A.) Der §. 185 verlangt nicht, daß der Vertrag ein von beiden Seiten unbedingter sein müssc. 
Es wird nur vorausgesetzt, daß die schriftliche Erklärung mit dem Willen gegeben sei, sich dadurch 
nach der mündlichen Verabredung dem anderen Theile, mag auch dieser sich noch cine Bedenkzeit vor- 
behalten haben, wenn er nur innerhalb derselben acreptirt, zu verpflichten. Erk. des Obertr. vom 
17. Juni 1863 (Arch. f. Rechtsf. Bd. L, S. 114). 
79) Also J. B. anf den Einwand des Zwanges, oder Betruges und Irrthums. Solche der Form 
nach gültige aber wegen mangelhafter Willeusbestimmung aufechtbare Verträge kouvalesciren durch 
bloße spätere Handlungen des zur Ansechtung Berechtigten. §. 189. Diesen Grundsatz wendet die 
Praxis auch auf den Fall an, wenn ein nur mündlich Bevollmächtigter in Fällen, wo cs einer schrift- 
lichen Vollmacht bedurfte, in der gesetzlichen Form gehandelt hat. Dieser Vertrag soll auch durch eine 
mündliche, selbst stillschweägende Genchmhaltung des Machtgebers, dem Dritten gegenüber, 
rechtsverbindlich werden. Pl.-Beschl. (Pr. 2196) vom 22. April 1850 (Entsch. Bd. XIX, S. 290). — 
(5. A.) Eine zum öffentlichen Gebrauche bei den Grundakten gegenüber dem Besitzer Üüber seinen Titel, 
z. B. einen von dem angeblich Nicheverfügungsberechtigten abgeschlossenen Tanschkontrakt, von dem nun- 
mehrigen Verfügungeberechtigten abgegedene Erklärung: daß er den Vertrag genehmige, steht diesem 
auch zu Gunsten des dabei nicht gegenwärtigen anderen Kontrahenten, welcher ja in dem früher abge- 
schlossenen Vertrage seinerseits schon Alles acceptirt hat und davon nicht zurückgetreten ist, entgegen. 
Erk. des Obertr. vom 30. Oktober 1863 (Archiv f. Rechtss. Bd. LII, S. 57). 
79 32) (3. A.) Diese Bedingung der Rechtsgültigkeit des Anerkenuinisses muß von der Partei, welche 
sich auf das Anerkenntniß beruft, bewiesen werden, wenn der Anerkennende das Vorhandensein zur 
* Anerkeuntnisses leugnet. Vergl. Erk. des Obertr. v. 2. Mai 1856 (Entsch. Bd. XXXIl, 
80) Diese Bestimmungen beziehen sich immer nur auf Anerkennung eines Vertrages. Was von 
Auerkenntuissen über eine Schuld oder über ein soufliges Rechtsverhältuiß gilt, ist iin Allgemeinen 
nicht zu sagen; es kommt auf den einzelnen Fall an. Das Auerkenmniß einer Schuld z. B. ist ein 
couslitulum debiti proprii, welches nothwendig den Enestehungsgrund der Schuld (causs dehendi) 
angeben und auerkennen muß; denn von diesem gilt der Grundsatz: daß das Anerkenmniß als solches 
kein Eutsichungsgrund eines Rechtes oder einer Berpflichtung (Rechtsverhältnisses) ist. Vergl. Entsch. 
des Obertr. Bd. X1, S. 352, wo aber ganz allgemein dies behauptet wird. Dagegen enthält das 
Anerkenmniß im Personeurechte bisweilen in sich selbst seinen Rechtsgrund, z. B. das Anerkenntniß 
der Vaterschaft. In Prozessen ist auch nicht der Ausdruck der cana debendl nothwendig. Das Obertr. 
hat folgende Sätze ausgesprochen: 1. Das Anerkenntniß einer Verpflichtung, ohne Angabe des Ent- 
stchungsgrundes der Verpflichtung, begründet diese selbst noch nicht. Diee gilt iusbesondere: 2. von 
Anerkenmuissen in vorbereitenden Urbarialverhaudlungen, welche die Errichtung eines förmlichen Ur- 
barium nicht zur Folge gehabt haben. Dagegen ist: 3. die Gültigkeit eines Zugeständnisses im Pro- 
zesse, wodurch der Bektagte die Forderung des Klägers einräumt, nicht davon abbäugig, daß aus der 
Erklärung des Zugestehenden der Emstehungsgrund der Forderung hervorgeht. Pr. v. 3. Män 1845 
(Emsch. Bd. X1. S. 343). Der zweite Sat ist bestritten und die Gesetzgebung hat (bezüglich auf Lan- 
demialqualität) das Gegentheil vorgeschricben, im Ges. v. 2. März 1850, 5K. 40: „Es genügt, wenn 
ein Besitzer des Grundstücks die Verpflichtung, auch ohne Angabe des Rechtsarundes derselben, in 
einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.“ (G. S. S. 20; Zus. 8 zu 5. 719, Tit. 18.) 
 
	        
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