Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

## 1840. 
Haften Hypotheken auf den fraglichen Grundstücken, so haben die Gericht 
behörden die Inhaber derselben davon zu benachrichtigen und dahin zu bedeunm 
o) daß das dingliche Necht durch die Abtretung zum Zwecke der Wegebau 
ten auf der abgetretenen Parcelle zwar eo ipso erlöscht. 
b) daß aber der Schuldner verbunden ist, das Enischädigungsquantum den 
hopothekarischen Gläubiger abschläglich auf seine Forderung auszugahles 
oder zu überlassen. 
Wenn dies geschehen, so findet ein weiterer Entschädigungoanspruch de 
hypothekarischen Gläubigers aus diesem Geschäfte nicht statt. 
. 7. 
Wei Abschãtzung von Steinbruchen, Kies-, Sand- und Schuttgruben ist 
in der Negel nur der Ertrag der Oberfläche, nicht der unter derfelben befind- 
lichen nutzbaren Materialien zu tariren. Wäre aber ein Bruch oder eine Grube 
schon vorher benutzt worden, so soll mit Rücksicht auf den zeitherigen Betrich 
und dessen Reinertrag, oder, wo dieser nicht ganz genau ermirtelt werden 
kann, nach einem im Laufe der letzten zehn Jahre zu ziehenden Durchschnitt 
dieses Ertrags entschädiget werden. 
8. 8. 
Bei dem Vorhandensein alter unbrauchbarer Wege soll eine Entschaͤdigung 
durch Grund und Boden eintreten, dessen Werth ebenfalls auf obige Art und 
durch dieselben Taxatoren ermittelt wird. 
Ist eine Transferirung der von den abzutretenden Grundstücken abzulösen- 
den Abgaben auf diese Grundstücke Möglich, so kann sie, vorausgesetzt, daß 
der Zins= und Lehnherr und die Stenerbehörde darin willigt, was indessen 
mr bei den dringendsten Gegengründen zu versagen, vorgenommen werden. 
Die Gerichts= und Lehnherrlichkeit über solche ausgetauschte Grundstücke 
fällt dem Gerichts= und Lehnherrn, von dessen Lehen die Abtretung zum 
Chausserbau geschehen, zu. 
Die darauf etwa ruhenden Triftrechte bleiben ungesndert, wenm nicht des- 
halb eine Uebereinkunft getroffen werden kann. 
Bei dem hierdurch entstrhenden Fall der Uebernahme darf kein Lehngeld 
oder dergleichen gefordert werden. 
. so. , 
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