336 Erster Theil. Siebenter Titel.
Andem zu fordern, daß er diese Handlung femner leide ½"). (Negatives Recht) 0).
§. 99 spricht jedoch nur von dem Besitzfehler der Heimlichkeit. Das Obertr. identificirt also die-
3 Besitzfehler mit der inneren Thatsache des Wissens auf der Seite des Anderen. Beldes find ver-
chiedene Dinge. Der Andere kann zusällig die fragliche Handlung erfahren haben und diese Hand-
Lung doch beimlich unternommen sein, und umgekehrt. Beide Dinge haben einen anderen Sitz und
wirken auch verschieden. Die Heimlichleit hat die Wirkung der Fennesef der Besitzergreifung
im animus des Handelnden; das Wissen bezieht sich auf die faktische Abwehr der Besitzergrei-
fung corpore, sei sie sehlerhaft oder fehlerfrei, von Seiten des Auderen und wirkt, wenu sie unter-
bleidt, dessen Konsens. Auch ist es nicht richtig, daß irgendwo gesetzlich eine Vermuthung für die
Thatsache des Wissens gegründet ist.
49) Das Gehen über einen städtischen öffeutlichen Platz gewährt an und für sich keinen verjäh-
rungsfähigen Besitz zur Erwerbung einer Fußweggerechtigkeit. Pr. des Obertr. vom 23. Sept. 1845
(Entsch. XIII, 161). Vergl. unten, Anm. 51 zu §. 82 d. T. und Anm. 42 zu g. 63, Tit. 22.
409090 (4. A.) Zur Erwerbung des Besitzes des Rechtes, das Wasser mittelst eines Grabens über
ein fremdes Grundstück abzuführen, ist erforderlich, daß der Besitzerwerber diesen Abfluß in umd durch
das Grundstück ohne Widerspruch des Besitzers desselben bewirkt habe. Erk. des rtr. v. 25. Sept.
1857 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXVII. S. 686).
Ein Rechtsbesitz wird auch dadurch erworben, daß Jemand an der Vorderfront eines fremden
Hauses sein Firmenschild angebracht und fortgesetzt behauptet hat. In diesem Rechtebesicze muß er
gegen gewaltsame oder heimliche Störung geschützt werden, wenn er auch denselben einen Sachbesitz
in der Klage genannt hat, weil, wenn der Kläger den vollständigen Verlauf des Faktums vorgetragen
hat, darauf nichts ankommt, daß er das Rechteverhältniß, in welchem er sich darnach befindet, irr-
thümlich benannt hat. es vielmehr Sache des Richters ist, das Richtige zu finden und ungeachtet der
umrichtigen Fassung des Antrages der, dem vorgetragenen thatsächlichen Verhältnisse entsprechenden In-
tention des Klägers gemäß (A. G.O. 1, 5, §5. 17, 20, 21) zu erkennen. Erk. des Oberr. v. 21. Sept.
1860 (Emsch. Ge. LIV, S. 23).
50) Ein seinem Wesen nach Fn Recht ist auch das Recht eines Mühlenbesitzers, daß der
Besitzer einer anderen, an demselben Flusse belegenen Mühle dulde, daß die Schütze zu der das Was-
ser seiner Mühle zuführenden Rinne so lange geschlossen werde, als der Wasserbestand nicht eine g
wisse Höhe übersteigt, — sagt das Obertr. in einem Erk. v. 10. Juli 1857 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXVI,
S. 111). Haßt nicht auf Servituten. Der Niedermüller hat in seinem Eigenthume hier nichts zu
dulden; er hat nichts weiter in seinem Rechte als was ihm von oberhalb zufließt.
(5. A.) Das Recht des Militärfiskus zur Abhaltung militärischer Uebungen und Paraden auf öf-
fentlichen Plätzen einer Stadt ist ein negatives, ein vermögenêrechtliches Privatrecht, welches auch durch
Verjährung mittelst Besitzes erworben werden kann. Der zu dieser Verjährung erforderliche Akt der
Besitzer resung des, das Eigeuthum der Stadtgemeinde beschränkenden Rechts kann in dem Falle
weun Truppen von ihren Besehledabern kommmandirt werden, militärische Uebungen und Paraden au
öffeutlichen Plätzen der Stadt abzuhalten, nicht ohne Weiteres angenommen werden; vielmehr ist dazu
ein Auftrag, oder, im Hoout der Erschäftpführung alme Austrag, die nachträgliche Genehmigung der
Stellvertreter der juristischen Persönlichkeit des Militärfiskus — der betreffenden königlichen Inten-
dantur oder des Kriegsministeriums — erforderlich. ss. 45, 47. Erk. des Obertr. v. 8. u. 13. Okt.
1863 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LII, S. 28).
Negative Rechte, auch wenn sie bloß persönliche sind, können vl. clam, precario gestört oder ent-
zogen werden und finden Schutz in possessorio. Pr. 1358, co. in der Anm. 68 zu §. 5. Zu den Rech-
ten, welche rmach Auspruch auf Schutz durch Be Fpiiagg haben, gehört auch der Gewerbedetrieb. Der
Gewerbetreibende kann daher die Besitzklage mit Erf anstellen , wenn derselbe durch Handlungen
eines Anderen, welche darauf berechnet sind, den zum iebe des Gewerbes erforderlichen Kredit zu
zerstören, in dem Betriebe dieses Gewerbes gestört wird. Erk. des Obertr. v. 31. Jan. 1853 (Entsch.
Bd. XXIV. S. 392). (5. A.) Auch die Besiszstörungsklage eines Handelsgesellschafters wegen ihm ver-
weigerter Einsicht der Handelsbücher der Gesellschaft ist zulässig. Erk. 9 vom 16. September 1867
(Entsch. Bd. LVIII, S. 40). Doch ist die Unzulässigkeit des Possessoriums zu behaupten auch von
negativen Rechten, z. B. Hütungs= oder anderen ailuungsberschnngen wenn über die Grenzen der
Boengrisse des Eigenthümers einerseits und des Berechtigken andererseins Streit entsteht und der Be-
rechtigte sich nicht im Besitze eines Untersagungerechte, findet; vielmehr ist die Zulässigkeit der Pos-
sessorenklage auf unmittelbare Entziehungen oder Störungen des Besitzes des Hütungsbrrrechtt ten zu
beschränken, in allen anderen Fallen aber ein Streit über die Rechtmaßigkeit der Handlungen Ei-
genthümers in petitorio auszutragen. Die Gerichte haden darllber verschieden erlamt. Das Oberr.
hat den Grundsatz mehrmals ausgesprochen, namentlich auch in einem in der Sitzung des III. S. v.
2. Juli 1851 entschiedenen Falle. Eim Weideberechtigter hatte bis in die neueste Zeit sein Recht in
der Art ansgeübt, daß sein Vieh nach allen Richtun der ungsschlessenen Waldreviere getrieben
wurde. Der Waldeigemdümeer hatte mitten durch den Forst einen Wildzaun setzen lassen, so daß dem
Berechtigten zwar dadurch kein Terrain entzogen wurde, er aber mit seinem Viehe nur auf großenNo full text available for this image
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