Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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ichtung der Abgabe frel. Dagegen tritt dieselbe in Anschung der in den hie- 
loen Landen belegenen Immobilien sammt dazu gehörlgem Inventarlum auch 
bann ein, wenn dieselben einen Bestandtheil des Nachlasses eines für seine Per- 
sen dem Auslande angehörig gewesenen Verstorbenen bilden. Da jedoch die 
berbindlichkeit zur Enirlchtung der Erbschafsabgabe sich nur auf den Betrag 
es Anfalls erstreckt, um welchen der Erbe u. s. w. wirklich reicher wird, so 
end bei dessen Bestimmung die vorhandenen Schulden, Begräbnigkosten und 
bdie wegen Uebernahme der Erbschaft aufgewendcten Gerschtskosten, nicht minder 
tus etwa zu entrichkende Sterbelehngeld zuvor von der Erbschaft in Abzug 
kbringen. 
8. 6. 
Legate, insofern sie dem Angefũhrten zu Folge der Collateralgelderabgabe 
Mterworfen sind, dürfen an dem Nachlasse nicht gekürzt werden, vielmehr ist 
#er Erbe auch von diesen die Abgahe zu enrrichten verbunden, dagegen aber 
tch, wenn ihm von dem Erblasser die Befugniß dazu nicht ausdrücklich ent- 
bgen worden ist, dieselbe den Legatarien bel Ausantwortung der Legate ver- 
#linigmäßig wieder anzurechnen berechtigt. 
7. 
8. 7. 
Das wegen Regulirung der Collateralgelderabgabe Erforderliche ist von 
demjenigen Gerichte, welches für den Erblasser zur Zeit seines Absterbens das 
brun domicilü war, zu verfügen. In denjenigen Fillen aber, wo der Ver- 
forbene sein korum domicilik im Auslande gehabt, in den hiesigen Landen aber 
Immobilien hinterlassen hat, ist von dem betreffenden Gerichte, innerhalb dessen 
Kezirkes dieselben belegen sind, in gedachter Beziehung das Geeignete zu besorgen. 
Die Sureessson in Legate betreffend, so ist das Collateralgeld 
4) in allen Fällen, wo die Vermächtnisse vor Einführung dieses Gesetzes 
durch lecwillige Verfügungen zwar verordnct, die Testatoren aber erst 
nach erfolgter Publication desselben verstorben sind, zu entrichten, 
2) in den Fällen dagegen, wo die Legate vor Einführung dieser Abgabe 
letztwillig verordnet und die Testatoren auch vor dieser Zeit verstorben 
sind, nicht abzugeben. 
S. O. 
In Ansehung ganzer Erbschaften sind
	        
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