Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 51 
lassenschaft verweigert und in Folge jenes Erbietens den Nachlaß schon über- 
beben erhalten, so sind die Erben verpflichtet, entweder von dem sscher gestell- 
len möglich höchsten, oder auch, wenn dies die partieipirende Casse vorziehen 
* von dem noch gerichtlich sismre Betrage die Abgabe zu entrichten. 
Die vollständige s— einer der Collateralgelderabgabe unterlie- 
einden Hinterlassenschaft ist erst dann zu bewirken, wenn die Erben den durch 
Inventur ermittelten vollen Betrag des Collateralgeldes bezahlt, oder sich zur 
öedlichen Manifestalion erboten und zugleich wegen des muthmaßlich höchsten 
Vetrags-genügende Sicherheit bestelle seen 
8. 2 
Enisteht der Verdacht, daß von in Erben bei der gerichtlichen Inventur 
#ber auch bei dem eingereichten Nachlahverzeichnisse Erbschaftsgegenstände ver- 
heinilicht oder unrichtig angegeben worden, so ist von der kreffenden Gerichts- 
behörde die erforderliche Untersuchung vorzukehren. 
Wird hierdurch dieser Verdacht wirklich bestätigt, so haben die Erben, vor- 
lehiltlich ihrer eriminellen Bestrafung, von den verheimlichirn oder unrichtig 
angegebenen Nachlaßstücken das Collateralgeld vierfach zu entrichten. Ist die 
Taration der Erbschaftsgegenstände durch verpflichtete Schätzer oder Gerichts- 
schöppen geschchen, so sind rücksichtlich der zu geringen Werthsungabe und des 
p#burch entzogenen Collateralgeldes zunächst die Taratoren zur Verantwortung 
ziehen. 
8. 21. 
Die Collakeralgelderabgabe muß binnen längstens drei Monaten, von Zeit 
ber geschchenen Erbschaftsantrekung an gerechnet, abgeführt werden und nur in 
besondern Fällen ist die Gürstl. Regierung, res. die Fürstl. Landeshauptmann= 
schaft auf Ansüchen eine längere Frist zu ertheilen berechtigt. Wird diese Ab- 
babe in dieser dreimonatlichen oder auch in der erstreckten Frist nicht bezahlt, 
so sind die Erben von deren Berndigung an Perzugszinsen zu ntrichten verbunden. 
Wen bei einer Erbschaft darüber, wer eigentlich Erbe sei, Proceß geföhrt, 
inzwischen aber die Erbmasse ermittelt und berichtiget und dieselbe bei Verzöge- 
rung des Abtrags der Collateralgelderabgabe während des Processes durch 
deren Zuwachs bereichert wird, so sollen von den zur Perception gelangenden 
Erben in Ansehung der unbezahlt gebliebenen Collateralgelder von Zeit der 
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