bs 1840.
Forstvorstand bilden und von denen Einer die Rechnungsführung zu über-
nehmen hat.
Da wo sich der bestehende Gemeinde= oder Kirchen-Vorstand nicht zur
Uebernahme der Forstverwaltung eignen sollte, hat die betreffende Oberbehörde
die Wahl eines besonderen Forstvorstandes aus der Mitte der Commun zu ber-
anlassen, welcher Vorstand alsdann von dem Amt oder Gericht in der ge-
wöhnlichen Weise zu verpflichten ist. — Wo nur einzelne Klassen oder ein-
wohner in einer Commun bei der gemeinschaftlichen Waldung betheiligt sind,
wird der Forstvorstand auch nur aus der Mitte jener Klassen oder Einwoh=
ner gewählt.
Der auf solche Welle gebildete Forstvorstand bewacht Fpceiell die Forst-
hrenzen und Forstgerechtsfame der Commun überhaupt, besorgt die Holzabgabe
und den Verkauf, Auszahlung der Macherlöhne, führt, wie schon gesagt, die
Forstrechnung, läßt die angeordneten Hauungen und Culturen unter Controle
des Forstpersonals ausführen, und beaufsichtigt und controtirt das zum un-
mittelbaren Forstschucze des Gemeindewaldes angestellte niedere Schutzpersonal,
insoweit die Anstellung eines solchen nöthig ist und der Vorstand diesen Schutz
nicht selbst übernommen hat.
Er steht, was die Ausführung der gegebenen technischen Vorschriften in
Hinsicht der Hauungen, Culturen und der Forstwirthschaft überhaupt betrifft,r
unter dem Departements-Forstchef, hat jedoch alle seine diesfallsigen Anzei-
gen an den Revierförster zur Weiterbeförderung abzugeben, welchem dann un-
benommen ist. seine etwaigen Bemerkungen bei der Abgabe hinzuzusügen.
Uebrigens darf der Vorstand überhaupt durchaus nichts, was die forst-
liche Bewirkhschaftung des Gemeindewaldes betrifft oder darauf Einfluß hat,
ohne Zustimmung des Nevierforstbedienten anordnen oder vornehmen, dieser
wird dieselbe entweder auf seine eigene Verantwortung ertheilen, oder in wich-
tigeren Fällen höhere Genehmigung einholen.
Es versteht sich von selbst, daß diese Bestimmungen in Rücksicht auf die-
jenigen. Gemeindewaldungen unter 20 bie 30 Acker, welche nach 8. 3. keiner
technischen Aufsicht untergeordnet zu werden brauchen, nach dem Ermessen der
Oberbehörde auf geeignete Weise zu modistciren sind.