Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 50 
S. 6. 
In Communwaldungen, wo solches ihrer Gröste oder #Lage wegen ns- 
thig wird und der Forstvorstand nicht selbst die Sorge übernimmt, sind auf 
Anordnung der Oberbehörde für den speciellen Forstschutz besondere Holzauf- 
seher von dem Forstvorstande anzunehmen, aus der Gemeindccasse zu sala- 
tiren und von der vorgesecten Gerichtsbehörde zu verpflichten. 
B. Bewirthschaftung. 
8. 7. 
Für jede dazu geeignete größere Gemeinde= und Kirchenwaldung, so wie 
für kleinere dann, wenn sie bestimmte unabweisbare Holzabgaben zu leisten 
haben, wird von dem Departements-Forstchef oder dessen Substituirten nach 
und nach und in der Reihenfolge, wie es die mehr oder mindere Wichtigkeit 
der betreffenden Waldungen nöthig und räthlich macht, ein allgemeiner Be- 
triebsplan, es sei nun auf längere oder kürzere Jeit, wenigstens aber auf fünf 
Jahre bearbeitet, welcher nach vorheriger Prüfung von der Oberbehörde be- 
stätigt wird. 
Der bei Entwerfung der Betriebspläne entstehende Kostenaufwand wird 
nach Maßgabe der Bestimmungen im F. 4. bestritten. 
8. 6. 
Dieser allgemeine Betrichsplan dient dem, die unmittelbare technische Auf- 
sicht führenden, NRevierforstbedienken zur Richtschnur bei der Auswahl der fort- 
laufend erforderlichen Wirthschaftsmaßfregeln, welche noch vor der Anordnung 
dem betreffenden Forstvorstande jedes Mal zu seiner Zustimmung mündlich 
mitzutheilen sind. Erklärt er sich mit ihnen einverstanden, so hat der Forst- 
bediente nur in wichtigeren oder einigermassen zweifelhaften Fällen die beal- 
sichtigten Wirthschafismagregeln dem Departements-Forstchef zur Prüfung und 
Genchmigung mündlich vorzutragen. f 
Dieser Vortrag bei dem Departemenks-Forstchef findet dagegen jedes 
Mal Statt, wenn das Einverständnig des Gemeinde-Forstvorstandes mit den 
von dem Forstbedienten gewählten speciellen Wirthschaftsmahregeln nicht er- 
folgt wäre, um den Forstchef dadurch in den Stand zu setzen, die fragliche 
Magregel und die abweichende Ansicht des Forstvorstandes zu prüfen und ent- 
weder selbst oder durch Vermitkelung der der Gemeinde vorgesetzten Gerichts- 
6“
	        
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