Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

6o 1840. 
behörde eine Einigung zu bewirken. Schlägt diese Absscht auch bei der Ge- 
richtsbehörde fehl, so hat dieselbe den Fall vermitlelst Berichts, der dem De- 
bartemenks-Forstchef zur Einsicht und Bemerkung, daß diese erfolgt, mitzu- 
theilen ist, der Ortsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. 
Für die genaue Ausführung der in vorstehender Art auf die eine oder an- 
dere Weise festgestelten und von dem Nevierforstbedienten zu controlirenden 
Wirhhschaftsmaftregeln ist der Gemeinde-Forstvorstand verantwortlich. 
8. O. 
In der Regel alle 2 bis 3 Jahre oder auf von der Oberbehörde gege- 
bene besondere Veranlassung ist von dem Departements-Forstchef oder dessen 
Substituirten eine Rebision der seiner Aufsicht unterstellten Gemeinde= u. s. w. 
Waldungen zu einer Jeit vorzunehmen, wo sich beurkheilen läßt, ob die Hauun- 
gen und Culturen vorschristsmäßig vorgenommen und ausgeführt worden sind 
und welchen Erfolg letztere gehabt haben. Zu diesen Nevisionen ist der Ge- 
meinde-Forstvorstand zuzuziehen. 
E ist zu wünschen, daß diesen Nevisionen die Amtks= oder Gerschtöbe- 
hörde so oft als thunlich beiwohne, um sofort von wahrgenommenen Mißbräu- 
chen und Abweichungen von den angeordneten Winhschaftsmaßregeln, so wie 
von entdeckten Mängeln des Forstschutzes Kenntniss nehmen und dieschigen, 
welche sich hierunter etwas haben zu Schulden kommen lassen, zur Verank- 
wortung und Strafe ziehen zu können. War die Gerichtsbehörde nicht bei 
der Rebision zugegen, so wird der Forstchef oder dessen Substituirter ihr ge- 
eigneten Falls das Resultat mittheilen, wo möglich mündlich in einem zu die- 
sem Ende anzuberaumenden Termine, zu welchem die bereffenden Commun- 
Forstvorstände zu citiren sind. Diese Termine können auch zur Prüfung der 
Naturalforstrechnungen, zur Besprechung und Feststellung der Wirhhschafté- 
maßregeln für das nächste Jahr benutzt werden. 
Die durch diese Revisiouen entstehenden Kosten gehören zu dem Ausfwande 
für die technische Oberaufsicht und werden nach Maßgabe der diesfallsigen Be- 
stimmungen im F. 4. bestritten. 
Die Oberbehörden haben sich die wegen dieser Revistonen und Termine 
bei den Unterbehörden aufgenommenen Protocolle regelmäßig einschicken zu las- 
sen, um von dem Vorgekommenen fortwährend in Kenntniß zu bleiben.
	        
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