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behörde eine Einigung zu bewirken. Schlägt diese Absscht auch bei der Ge-
richtsbehörde fehl, so hat dieselbe den Fall vermitlelst Berichts, der dem De-
bartemenks-Forstchef zur Einsicht und Bemerkung, daß diese erfolgt, mitzu-
theilen ist, der Ortsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
Für die genaue Ausführung der in vorstehender Art auf die eine oder an-
dere Weise festgestelten und von dem Nevierforstbedienten zu controlirenden
Wirhhschaftsmaftregeln ist der Gemeinde-Forstvorstand verantwortlich.
8. O.
In der Regel alle 2 bis 3 Jahre oder auf von der Oberbehörde gege-
bene besondere Veranlassung ist von dem Departements-Forstchef oder dessen
Substituirten eine Rebision der seiner Aufsicht unterstellten Gemeinde= u. s. w.
Waldungen zu einer Jeit vorzunehmen, wo sich beurkheilen läßt, ob die Hauun-
gen und Culturen vorschristsmäßig vorgenommen und ausgeführt worden sind
und welchen Erfolg letztere gehabt haben. Zu diesen Nevisionen ist der Ge-
meinde-Forstvorstand zuzuziehen.
E ist zu wünschen, daß diesen Nevisionen die Amtks= oder Gerschtöbe-
hörde so oft als thunlich beiwohne, um sofort von wahrgenommenen Mißbräu-
chen und Abweichungen von den angeordneten Winhschaftsmaßregeln, so wie
von entdeckten Mängeln des Forstschutzes Kenntniss nehmen und dieschigen,
welche sich hierunter etwas haben zu Schulden kommen lassen, zur Verank-
wortung und Strafe ziehen zu können. War die Gerichtsbehörde nicht bei
der Rebision zugegen, so wird der Forstchef oder dessen Substituirter ihr ge-
eigneten Falls das Resultat mittheilen, wo möglich mündlich in einem zu die-
sem Ende anzuberaumenden Termine, zu welchem die bereffenden Commun-
Forstvorstände zu citiren sind. Diese Termine können auch zur Prüfung der
Naturalforstrechnungen, zur Besprechung und Feststellung der Wirhhschafté-
maßregeln für das nächste Jahr benutzt werden.
Die durch diese Revisiouen entstehenden Kosten gehören zu dem Ausfwande
für die technische Oberaufsicht und werden nach Maßgabe der diesfallsigen Be-
stimmungen im F. 4. bestritten.
Die Oberbehörden haben sich die wegen dieser Revistonen und Termine
bei den Unterbehörden aufgenommenen Protocolle regelmäßig einschicken zu las-
sen, um von dem Vorgekommenen fortwährend in Kenntniß zu bleiben.