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C. Benutzung des Naturalertrags und
Rechnungsführung.
Die Aufsicht führende technische Vehörde beschränkt sich darauf, das aus
den Gemeinde= u. s. w. Waldungen abzugebende Material und die sonstigen
auf den Naturalertrag einen wesentlichen Einflug habenden Nutzungen zu be-
stimmen und zu controliren und überlässt den Gemeinden u. s. w. die Dispo-
sition über die Verwerthung und Verwendung des ermittelten Naturalertrags.
Doch werden die Ober= und Unterbehörden äußersten Fleihes und nöthi-
gen Falls mit Strenge dahin zu wirken haben, daß hierunter keine Verschleu-
derungen Stalt finden, und daß die Erträge im Interesse des Landes und be-
sonders der betreffenden Waldeigenthümer verwendet werden, bei welcher Per-
wendung wie billig der Vortheil und das Vedürfniß einzelner Theilnehmer dem
der Gemeinde nachzustehen hat.
Die den Gemeindevorständen hin und wieder zustehenden sogenannten Ac-
eidenzien vom Naturalforstertrage find unzulässig und demnach, insofern es
Ergend thunlich, sofort oder doch jeden Falls bei der Wiederbesetzung einer
erledigten Stelle dieser Art abzustellen.
8. 11.
Die zu führenden Forstrechnungen bilden Theile der Gemeinde= u. s. w.
Rechnungen, werden nach §. 5. von einem Mitgliede des Gemeindeforstvor-
standes geführt, und es sind selbige jedes Mal auf den Grund einer unter
Anleitung und Controle der technischen Forstbehörde anzufertigenden Natural-
rechnung aufzustellen.
Die Nichtigkeit dieser Naturalrechnung muß von dem treffenden —
forstbedienten bescheinigt werden.
D. Forstschus.
8. 12.
Die Schützung der Gemeinde= u. s. w. Waldungen gegen Eingriffe und
Frebel liegzt, unter allgemeiner Aufsicht und Controle des technischen Forstper-
sonals, nach Mahgabe des §F. ö. insbesondere dem Gameinde-Forstvorstande
oh. In solchen Gemeinde= u. s. w. Waldungen jedoch, deren Verwaltung
nicht blos nebenbei, sondern besondern Forstbedienten anvertraut ist, haben