Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zulässigkeit 
8 
237 
81 
86 
88 
2078, 
2128, 
2135 
2147 
2166 
2180 
2196 
Mit einer beweglichen Sache kann 
Sicherheit nur in Höhe von zwei 
Dritteilen des Schätzungswerts ge- 
leistet werden. Sachen, deren Ver- 
derb zu besorgen oder deren Auf- 
bewahrung mit besonderen Schwierig= 
keiten verbunden ist, können zurück- 
gewiesen werden. 
Stiftung. 
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden 
bedarf der schriftlichen Form. 
Bis zur Erteilung der Genehmigung 
ist der Stifter zum Widerrufe be- 
rechtigt. Ist die Genehmigung bei 
der zuständigen Behörde nachgesucht, 
so kann der Widerruf nur dieser 
gegenüber erklärt werden. 
s. Verein 26, 27, 30. 
s. Verein 48. 
Testament. 
2079, 2082 Z. der Arfechtung einer 
letztwilligen Verfügung s. Erblasser 
— Testament. 
2129 s. Niessbrauch — Nießbrauch 
1052. 
s. Niessbrauch — Nießbrauch 1056. 
Mit einem Vermächtnisse kann der 
Erbe oder ein Vermächtnisnehmer be- 
schwert werden 2192. 
s. Hypothek 1190. 
Die Erklärung der Annahme oder der 
Ausschlagung eines Vermächtnisses kann 
erst nach dem Eintritte des Erbfalls 
abgegeben werden 
Wird die Vollziehung einer Auflage 
in Folge eines von dem Beschwerten 
zu vertretenden Umstandes unmöglich, 
so kann derjenige, welchem der Weg- 
fall des zunächst Beschwerten un- 
mittelbar zu statten kommen würde, 
die Herausgabe der Zuwendung nach 
den Vorschriften über die Herausgabe 
einer ungerechtfertigten Bereicherung 
insoweit fordern, als die Zuwendung 
zur Vollziehung der Auflage hätte 
verwendet werden müssen. 
583 
  
8 
2201 
2202 
2213 
2216 
2231 
Zulässigkeit 
Das Gleiche gilt, wenn der Be- 
schwerte zur Vollziehung einer Auf- 
lage, die nicht durch einen Dritten 
vollzogen werden kann, rechtskräftig 
verurteilt ist und die zulässigen 
Zwangsmittel erfolglos gegen ihn an- 
gewendet worden sind. 
s. Pflegschaft — Vormundschaft 
1910. 
Die Erklärung der Annahme oder der 
Ablehnung des Amtes eines Testaments- 
vollstreckers kann erst nach dem Ein- 
tritte des Erbfalls abgegeben werden; 
2228. 
Ein Anspruch, der sich gegen den 
Nachlaß richtet, kann sowohl gegen 
den Erben als gegen den Testaments- 
vollstrecker gerichtlich geltend gemacht 
werden. Steht dem Testamentsvoll- 
strecker nicht die Verwaltung des Nach- 
lasses zu, so ist die Geltendmachung 
nur gegen den Erben zulässig. Ein 
Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn 
dem Testamentsvollstrecker die Ver- 
waltung des Nachlasses zusteht, nur 
gegen den Erben geltend gemacht 
werden. 
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Anordnungen, die der Erblasser für 
die Verwaltung durch letztwillige Ver- 
fügung getroffen hat, sind von dem 
Testamentsvollstrecker zu befolgen. 
Sie können jedoch auf Antrag des 
Testamentsvollstreckers oder eines 
anderen Beteiligten von dem Nachlaß- 
gericht außer Kraft gesetzt werden, 
wenn ihre Befolgung den Nachlaß 
erheblich gefährden würde. Das Ge- 
richt soll vor der Entscheidung soweit 
thunlich die Beteiligten hören. 2220. 
Ein Testament kann in ordentlicher 
Form errichtet werden: 
1. vor einem Richter oder vor einem 
Notar; 
2. durch eine von dem Erblasser unter 
Angabe des Ortes und Tages eigen-
	        
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