Zulässigkeit
8
237
81
86
88
2078,
2128,
2135
2147
2166
2180
2196
Mit einer beweglichen Sache kann
Sicherheit nur in Höhe von zwei
Dritteilen des Schätzungswerts ge-
leistet werden. Sachen, deren Ver-
derb zu besorgen oder deren Auf-
bewahrung mit besonderen Schwierig=
keiten verbunden ist, können zurück-
gewiesen werden.
Stiftung.
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden
bedarf der schriftlichen Form.
Bis zur Erteilung der Genehmigung
ist der Stifter zum Widerrufe be-
rechtigt. Ist die Genehmigung bei
der zuständigen Behörde nachgesucht,
so kann der Widerruf nur dieser
gegenüber erklärt werden.
s. Verein 26, 27, 30.
s. Verein 48.
Testament.
2079, 2082 Z. der Arfechtung einer
letztwilligen Verfügung s. Erblasser
— Testament.
2129 s. Niessbrauch — Nießbrauch
1052.
s. Niessbrauch — Nießbrauch 1056.
Mit einem Vermächtnisse kann der
Erbe oder ein Vermächtnisnehmer be-
schwert werden 2192.
s. Hypothek 1190.
Die Erklärung der Annahme oder der
Ausschlagung eines Vermächtnisses kann
erst nach dem Eintritte des Erbfalls
abgegeben werden
Wird die Vollziehung einer Auflage
in Folge eines von dem Beschwerten
zu vertretenden Umstandes unmöglich,
so kann derjenige, welchem der Weg-
fall des zunächst Beschwerten un-
mittelbar zu statten kommen würde,
die Herausgabe der Zuwendung nach
den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung
insoweit fordern, als die Zuwendung
zur Vollziehung der Auflage hätte
verwendet werden müssen.
583
8
2201
2202
2213
2216
2231
Zulässigkeit
Das Gleiche gilt, wenn der Be-
schwerte zur Vollziehung einer Auf-
lage, die nicht durch einen Dritten
vollzogen werden kann, rechtskräftig
verurteilt ist und die zulässigen
Zwangsmittel erfolglos gegen ihn an-
gewendet worden sind.
s. Pflegschaft — Vormundschaft
1910.
Die Erklärung der Annahme oder der
Ablehnung des Amtes eines Testaments-
vollstreckers kann erst nach dem Ein-
tritte des Erbfalls abgegeben werden;
2228.
Ein Anspruch, der sich gegen den
Nachlaß richtet, kann sowohl gegen
den Erben als gegen den Testaments-
vollstrecker gerichtlich geltend gemacht
werden. Steht dem Testamentsvoll-
strecker nicht die Verwaltung des Nach-
lasses zu, so ist die Geltendmachung
nur gegen den Erben zulässig. Ein
Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn
dem Testamentsvollstrecker die Ver-
waltung des Nachlasses zusteht, nur
gegen den Erben geltend gemacht
werden.
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Anordnungen, die der Erblasser für
die Verwaltung durch letztwillige Ver-
fügung getroffen hat, sind von dem
Testamentsvollstrecker zu befolgen.
Sie können jedoch auf Antrag des
Testamentsvollstreckers oder eines
anderen Beteiligten von dem Nachlaß-
gericht außer Kraft gesetzt werden,
wenn ihre Befolgung den Nachlaß
erheblich gefährden würde. Das Ge-
richt soll vor der Entscheidung soweit
thunlich die Beteiligten hören. 2220.
Ein Testament kann in ordentlicher
Form errichtet werden:
1. vor einem Richter oder vor einem
Notar;
2. durch eine von dem Erblasser unter
Angabe des Ortes und Tages eigen-