1840. 67
nicht vorziehen sollte, zu einer Zeit auf das Grundstück zu werfen, wo die
darauf stehenden Früchte dadurch wesentlich leiden könnten.
S. 6.
Alle von irgend einer Fürstlichen Behörde mit einzelnen Gemeinden und
Versonen wegen der Steinfuhren oder sonstigen Leistungen zum Chausseeban
und der ihnen dafür zugestandenen Berechtigungen früher abgeschlossenen Retesse
weten außer Wieksamkeit, jedoch bleibt es den Berechtigten unbenommen, in-
sofern sie rechtsbeständig zu erweisen vermöchten, daß die erworbene Berechtigung
nach unparteischer Schälzung mehr Werth gehabt habe, als die Gegenleistung,
zu der sie durch die Steinfuhren zu den Reparaturen oder sonst noch verpflichtet
waren, eine diesfallsige Entschädigung aus der Fürstlichen Landescasse in An-
spruch zu nehmen, und wird Unser Fürstl. Steuercollegium eventuell beauftragt,
die Fürstliche Landescasse auch in dieser Veziehung zu vertreien,
8. 7.
Unserem Fürstlichen Steuercollegium, Unserer Füũrstlichen Straßen-Bau-
Commission und Unserer Fürstlichen Landeshauptmannschaft bleibt der Erlaß
reglementairer Verfügungen in Betreff der Chaussee- und Vruͤckengelder, sowie
der Leistungen der Unterthanen zum Straßenbau an Steinfuhren ic. innerhalb
der Gränzen ihres Geschäftskreiles vorbehalten.
§. 8.
Alle früheren Verordnungen sind, insowoit sie mit diesem Gesetze in Wider=
sbruch stehen, als aufgehoben zu betrachten.
. 9.
Die betreffenden Fürstl. —ie und wen es sonst angeht, haben sich
hiernach zu achten.
Urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhãndigen
Unterschrift.
So geschehen Rudolstadt, den 18. März 1840.
(L. S.) Friedrich Günther, F. 36.