1840. 71
der Physiker von der Fürstl. Regierung mit verhältnigmäßigen Geldbußen und
in Wiederholungsfällen mit Verlust der Befugniß zur Vaccination bestraft.
C. 7.
Die Unterbehörden haben für Ausführung und genaue Beobachtung dieser
Anordnungen Sorge zu tragen.
Rudolstadt, den 21. April 1840.
Fürstl. Schwarzburg. Negierung.
Hönniger.
N. A. Bianchi.
& XXIV. Höchste Verordnung,
die Benutzung der Chausseen und Brücken, Befreiung von den
diesfallsigen Abgaben und Bestrafung darauf bezüglicher
Contraventionen und Defraudationen betreffend,
vom 22. April 1840.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz--
burg u. s. w.
sinden Uns gnädigst bewogen, über die Benutzung der Chausseen und Brücken,
die Befreiung von Entrichtung der diesfallsigen Abgaben und die Bestrafung
vorkommender straßenpolizeilicher Vergehen, sowie Defraudationen des Chaussec=
und Brückengeldes nachstehende Bestimmungen zu erlassen:
I.
Nähere Bestimmungen über die Benutzung der Eyausseen
und Brücken und die Erlegung der diesfallsigen
Albgaben.
4) Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn außer den Zu-
behörungen desselben und Futter für höchstens 3 Tage an andern Gegenständen
mehr als die Ladung eines Schubkarrens, nämlich 2 Centner, sich auf dem-
selben befindet.